Gesellschafter-Geschäftsführer: Neue Probezeiten für Pensionszusagen

Was bei Pensionszusagen zu beachten ist

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Als Gesellschafter und Geschäftsführer Ihrer GmbH stehen Sie oft vor einem Problem:

Denn die allerwenigsten von Ihnen werden Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sein.

Meist müssen Sie aus Ihrem Einkommen andere Modelle der Altersvorsorge nutzen, um später abgesichert zu sein.

Ein Weg, wie Ihnen Ihre eigene Firma dabei Hilfe leisten kann, ist die Pensionszusage.

 

Pensionszusage als Verpflichtung und Vorteil

Bei der Pensionszusage geht die GmbH eine Verpflichtung ein. Sie verpflichtet sich, Ihnen als Geschäftsführer nach Ihrem Ausscheiden eine Vergütung beziehungsweise eben eine Pension zu zahlen.

Dadurch entfällt für Sie selbst die Notwendigkeit, eine entsprechende Absicherung für das Alter vorzunehmen.

Dies ist der Vorteil für Sie als Gesellschafter–Geschäftsführer. Doch auch die GmbH hat Vorteile. Diese wirken sich besonders steuerlich aus.

 

Steuerliche Vorteile für die GmbH

Denn die zugesagte Pension ist eine Verpflichtung, für die Rückstellungen gebildet werden müssen. Diese sind Aufwand und mindern den zu versteuernden Gewinn der GmbH.

Damit Sie als Geschäftsführer in den Genuss der Pensionszusage kommen und gleichzeitig die GmbH Steuern sparen kann, hat das Finanzamt aber hohe Hürden aufgebaut.

Vor allem bei der so genannten Probezeit gibt es scharfe Anforderungen.

 

Vor einer Zusage muss Probezeit absolviert werden

Grundsätzlich gilt: Erfolgt eine Pensionszusage vor Ablauf einer angemessenen Probezeit, wird dies als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet.

Als Probezeit wird der Zeitraum zwischen Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Pensionszusage angesehen.

Als angemessene Probezeit werden vom Finanzamt regelmäßig zwei bis drei Jahre angesehen.

Hier sollten Sie sich unbedingt vor einer Zusage mit dem zuständigen Finanzamt verständigen, um spätere Steuernachzahlungen zu vermeiden.

 

Längere Probezeiten bei Neugründungen

Bei Unternehmensneugründungen ist das Finanzamt noch rigoroser. Hier werden mindestens 5 Jahre Probezeit verlangt. Dabei gibt es allerdings zwei Ausnahmen:

  1. Ein Unternehmen ist bereits seit Jahren tätig und nur aufgrund einer Umwandlung als neu anzusehen. Bleibt der bisherige Geschäftsführer weiter im Amt, ist eine Probezeit entbehrlich.
  2. Bei einem Management-Buy-out kann bei Amtsfortführung des Geschäftsführers eine Probezeit von einem Jahr ausreichen.
Pensionszusage nur bis zu bestimmtem Alter angemessen

Neben der Probezeit spielt auch das Alter des Geschäftsführers eine Rolle.

Hier werden Pensionszusagen als unangemessen angesehen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer im Zeitpunkt der Zusage das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Allerdings ist diese Altersgrenze umstritten. So ist eine Revision gegen die bisher gängige Praxis vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az. I R 26/12).

 

Auf den Erdienungszeitraum achten

Zusätzlich wird auf den so genannten Erdienungszeitraum geschaut. Hierbei geht es um den Zeitraum zwischen der Pensionszusage und dem Pensionsbeginn.

Als Gesellschafter-Geschäftsführer sollten Sie mindestens 10 Jahre in Ihrer Funktion für das Unternehmen gearbeitet haben.

Zuletzt ist nicht nur an die steuerliche Anerkennung zu denken. Auch an den Ernstfall einer Insolvenz muss gedacht werden.

So sollte eine Pensionszusage immer durch eine Insolvenzversicherung abgesichert werden. Im Insolvenzfall wird die Versicherung dann an Sie persönlich abgetreten.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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