Gesetzlicher Mindestlohn: Neues Haftungsrisiko für Arbeitgeber

Gesetzlicher Mindestlohn: Worauf Sie als Arbeitgeber achten müssen

Gesetzlicher Mindestlohn: Worauf Sie als Arbeitgeber achten müssen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

als Arbeitgeber stehen Ihnen mit der geplanten Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland zusätzliche Arbeiten, Kosten und Verantwortlichkeiten ins Haus. Das Risiko, hier etwas falsch zu machen und am Ende rechtlich und finanziell zu haften, wird deutlich erhöht. Wobei als besonders schwieriges Thema gilt, wenn Sie Subunternehmer beauftragen.

Denn nach den neuen Vorschriften sind Sie als Auftraggeber ebenfalls dafür verantwortlich – und letztlich eventuell sogar haftbar – dass die beauftragte Zweitfirma ihrerseits den gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Hält sich der Subunternehmer nicht an diese Verpflichtung, müssen Sie selbst nachweisen, dass Sie von dem Verstoß nichts gewusst haben und gar nicht wissen konnten.

 

Viel mehr Dokumentation nötig

In der Praxis wird das wohl sehr viel mehr Papierkram für Sie bedeuten. Denn um auf der sicheren Seite zu sein, müssen Sie zukünftig alle wichtigen Aspekte Ihres Auswahlverfahrens für den Subunternehmer schriftlich dokumentieren. Was auch einschließt, dass Sie von der beauftragten Firma eine schriftliche Zusicherung einfordern sollten, dass diese tatsächlich den Mindestlohn zahlt.

Aber auch, wenn es um direkt Beschäftigte geht, sind noch viele Fragen ungeklärt. Das gilt vor allem für Branchen, in denen bisher Stücklöhne gezahlt wurden. Da es hier nach bisherigem Stand der Diskussion zu einer Umrechnung auf Stundenbasis kommen soll, wird von Arbeitgebern befürchtet, dass die Effizienz der Produktion darunter leiden könnte.

 

Welche Zahlungen gehören zum Mindestlohn?

Auch, wenn Sie selbst von diesem speziellen Fall nicht betroffen sind, so gibt es auch noch andere Fragen, die eine Abrechnung der Löhne und Gehälter in Zukunft erschweren werden. So ist bislang offen, ob durch den Arbeitgeber erbrachte Sonderzahlungen wie etwa Weihnachtsgeld Teil des Mindestlohns sind.

Lediglich bei allen freiwillig geleisteten Zahlungen wie Überstundenzuschlägen oder Provisionen ist das bislang zweifelsfrei der Fall. Betroffene können sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs berufen (Az. C-522/12).

 

Minijobs in Gefahr

Und noch ein wesentliches Problem wartet auf Sie als Arbeitgeber. Denn der vereinbarte Mindestlohn von vorerst 8,50 Euro findet auch seine Anwendung bei Minijobs. Das betrifft vor allem die bislang weit verbreitete geringfügige Beschäftigung auf 450-Euro-Basis.

Denn auch für diese Beschäftigungen gilt der Mindestlohn. Da die Entgeltgrenze von 450 Euro für eine pauschalierte Sozialversicherungsabgabe aufrechterhalten bleibt, dürfte das in der Praxis vor allem eins bedeuten:

Die individuelle Arbeitszeit wird gesenkt werden müssen. Ob sich dann eine entsprechende Beschäftigung noch lohnt, wird sich im Einzelfall erweisen müssen. Im Zweifel werden Sie nicht umhin kommen, zusätzliches Personal suchen zu müssen, was wiederum mit Zeitaufwand und Kosten verbunden ist.

Unter dem Strich: Der neue Mindestlohn wird für viele Arbeitgeber nicht nur Mehrkosten bedeuten, sondern eben auch mehr Dokumentation. Denn nur so können Sie nachweisen, alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten zu haben.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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