Grundsteuer: Klagen gegen Erhöhungen zwecklos?

© Gina Sanders / Fotolia.com

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Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

Immobilien gelten seit einigen Jahren als Wertanlage par excellence. Was Sie nicht nur an den Aktienkursen zahlreicher Immobilienfirmen ablesen können, sondern letztlich auch an den Preisen insbesondere in den besseren Lagen. Was dabei vielleicht viele Investoren, insbesondere die privaten, vergessen:

Haben Sie erst einmal Ihr Geld in eine Immobilie angelegt, egal ob als Finanzanlage oder zum Selbstbewohnen, sitzen Sie auf einem finanziellen Risiko. Denn der Name Immobilie sagt es schon: Letztlich sind Sie darauf angewiesen, dass das Umfeld, sowohl örtlich als auch gesetzlich/regulatorisch nicht verändert, zumindest nicht schlechter wird.

Doch gerade das ist bei vielen klammen Kommunen in Deutschland eben nicht der Fall. Immer wieder haben wir in unserem Newsletter vor allem darauf hingewiesen, dass in den letzten Jahren die einzelnen Bundesländer bei der Grunderwerbsteuer ordentlich draufgelegt haben. So haben derzeit nur noch zwei Bundesländer einen Grunderwerbsteuer-Satz von 3%, wie er einheitlich vor 2006 gültig war. Der Rest der Bundesländer hat seine Steuersätze deutlich angehoben bis hin zu mehr als verdoppelt.

Immerhin konnten wir Ihnen in diesem Punkt aufzeigen, wie Sie selbst noch aktiv Ihre Steuerlast beim Erwerb einer Immobilie positiv gestalten können. Doch gibt es eine Steuer, wo der Spielraum de facto Null ist – die Grundsteuer.

 

Wie Ihnen als Immobilienbesitzer die Substanz wegbesteuert wird

Sie ist eine Substanzsteuer, die sich wie folgt berechnet: Auf einen durch den Fiskus festgestellten Einheitswert kann die zuständige Gemeinde einen Hebesatz anwenden. Im Jahr 2010 betrug dieser im Durchschnitt 410 Prozent, dürfte aktuell aber schon höher liegen. Dazu ein praktisches Beispiel zur Berechnung:

Nehmen wir an, ein Eigenheim wird mit einem Einheitswert von 20.000 Euro vom Fiskus angesetzt. Daraus leitet sich entsprechend den Vorschriften ein so genannter Steuermessbetrag von 3,5 Promille auf den Einheitswert ab, in unserem Fall also 70 Euro. Auf diesen Wert wird der Hebesatz der zuständigen Gemeinde angewendet, in unserem Beispiel 400%, was eine Jahresgrundsteuer von 280 Euro bedeuten würde.

 

Weitere deftige Steuererhöhungen sind wahrscheinlich

Aufgrund der angespannten Kassenlage nutzen viele Kommunen nun ihre Möglichkeiten, über einen höheren Hebesatz die Einnahmen aus der Grundsteuer zu erhöhen. Klagen dagegen können Sie sich aber als Immobilienbesitzer sparen.

So haben immer wieder die Gerichte auch deftige Steuererhöhungen bestätigt. So etwa die Verwaltungsgerichte Darmstadt (Az. IV K 1659/13.DA) und Köln (Az. 17 K 704/15, 17 K 706/15). Hintergrund hier: Rüsselsheim hatte den Regelsatz von 400 auf 800% angehoben, Siegburg von 460 auf 790%.

Das erschreckende Fazit daraus: Wer über Grundeigentum verfügt, darf gegenüber anderen Bürgern offensichtlich ungleich behandelt werden. Selbst eine Anhebung der so genannten Grundsteuer B (für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude) um 100% ist laut den Richtern kein Verstoß gegen das Erdrosselungsverbot. Dieses greife erst, wenn Grundstücksbesitzer die Grenze ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erreichen.

Wundern Sie sich deshalb nicht, wenn Grundsteuererhöhungen demnächst noch saftiger ausfallen. „Politische“ Begründungen gibt es dafür ja genug.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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