Häusliches Arbeitszimmer: Absetzbarkeit wird schwieriger

Wann und wie Sie ein häusliches Arbeitszimmer absetzen können

Wann und wie Sie ein häusliches Arbeitszimmer absetzen können

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie sich zu Hause ein Arbeitszimmer eingerichtet haben, wissen Sie bereits: Die dafür anfallenden Kosten steuerlich abzusetzen, ist in den vergangenen Jahren immer schwieriger geworden.

Aktuell gibt es dabei im Wesentlichen nur zwei Varianten.

Variante 1: Ihnen steht in Ihrem Unternehmen kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Dann können Sie immerhin bis zu 1.250 Euro pro Jahr an Werbungskosten ansetzen. Errechnen können Sie die Höhe der Werbungskosten wie Miete, Strom oder Heizung dabei unter anderem durch die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Kosten Ihrer gesamten Wohnung.

Aber aufgepasst: Die genannten 1.250 Euro gelten einmalig pro Jahr. Das bedeutet, dass bei einer Mitbenutzung des Arbeitszimmers beispielsweise durch Ihren Ehepartner die Kosten aufgeteilt werden müssen.

Variante 2: Der beste Weg für die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers ist, wenn Sie in Ihrem Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer betrieblichen oder selbstständigen Arbeit haben. Denn dann können Sie ohne Einhaltung irgendwelcher Höchstgrenzen alle anfallenden Kosten absetzen, entweder als Werbungskosten, wenn Sie angestellt sind, oder als Betriebsausgaben, wenn Sie selbst unternehmerisch tätig sind.

 

Bei verschiedenen Einkunftsarten kann steuerliche Anerkennung versagt bleiben

Aber aufgepasst: Wenn Sie Einnahmen aus mehreren Einkunftsarten erzielen, könnte die steuerliche Anerkennung schnell vom Tisch sein. Denn nicht für jede Einkunftsart wird vom Fiskus ein Arbeitszimmer als notwendig erachtet. Das wurde jüngst auch durch ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg bestätigt.

Im anhängigen Fall hatte der Kläger vorgebracht, das häusliche Arbeitszimmer zur Verwaltung von Kapital- und Vermietungseinkünften zu nutzen. Zudem hatte er auf Rentenbezüge sowie die Beteiligung an einer Containervermietung verwiesen. Indes:

Das Finanzgericht versagte die steuerliche Anerkennung (Az. 5 K 1251/12). Seine Begründung: Da Kapitaleinkünfte der Abgeltungsteuer unterliegen, kommt nur der Sparer-Pauschbetrag zur Anwendung. Und der deckt auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ab.

Auch mit dem Argument der Vermietungstätigkeit sowie seinen sonstigen Einkünften scheiterte der Kläger. Prägend für eine Vermietungstätigkeit seien vor allem Betätigungen außerhalb des Arbeitszimmers, so das Gericht. Auch Renteneinkünfte und Containervermietung berechtigen den Kläger nicht zum Werbungskostenabzug.

 

Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit ist Notwendigkeit des Arbeitszimmers erforderlich

Grundsätzlich gilt nach Aussage der Richter: Der Werbungskostenabzug sei nur zulässig, wenn das Arbeitszimmer für die Erzielung von Einkünften erforderlich ist. Das Finanzgericht hält diese Voraussetzung für geboten, um gerade einen steuerlichen Missbrauch auszuschließen.

Das Fazit für Sie: Dieses Erfordernis dürfte es noch schwieriger machen, häusliche Arbeitszimmer anerkannt zu bekommen. Allerdings ist hier noch nicht das letzte Wort gesprochen, da die Revision gegen die Entscheidung beim Bundesfinanzhof anhängig ist (Az. VIII R 34/14).

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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