Haften Arbeitgeber für gestohlene Wertsachen von Mitarbeitern?

© Nerlich Images / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

jüngst erreichte uns die Anfrage eines Abonnenten unseres Newsletter. Er betreibt eine Baufirma und erkundigte sich nun nach der Rechtslage bezüglich seiner Haftung, da einem seiner Mitarbeiter auf der Baustelle ein privater Tablet-PC gestohlen worden war, den dieser mit zur Arbeit genommen hatte. Der Tablet-PC, soweit noch vorausgeschickt, kam nicht während der Arbeit zum Einsatz, sondern war wegen anderer persönlicher Pläne des Mitarbeiters mitgenommen worden.

Auf der Suche nach einer geeigneten Antwort sind wir auf ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm gestoßen, das hier passend erscheint und Ihnen, wenn Sie als Arbeitgeber tätig sind, einen guten rechtlichen Rahmen für entsprechende Haftungsfragen bieten dürfte.

 

Wertgegenstände haben nichts auf Arbeit zu suchen

Der verhandelte Fall war im Kern nicht gerade das, was man als üblich in solchen Fällen erwartet. Denn der Kläger, der als Arbeitnehmer tätig war, hatte behauptet, Uhren und Schmuck im Wert von rund 20.000 Euro in den Betrieb mitgenommen zu haben. Angeblich wollte er diese am Abend zur Bank bringen. Er habe die Wertsachen im Rollcontainer verschlossen.

Der Kläger weiter: Der Rollcontainer sei aufgebrochen worden. Die Tür zu seinem Büro sei mit dem Generalschlüssel geöffnet worden. Der Schlüssel sei einer Kollegin nach Aufbrechen ihres Spindes entwendet worden.

Allerdings stieß der Kläger mit dieser „Räuber-Pistole“ auf taube Ohren bei den Richtern, weshalb er auch seine Klage letztlich zurückzog (Az. 18 Sa 1409/15). Denn die Richter hatten ihm klargemacht, dass der Arbeitgeber für Wertgegenstände im Betrieb nicht haftet.

 

Als Arbeitgeber brauchen Sie nicht auf den Schutz von persönlichen Wertsachen zu achten

Schutzpflichten ergeben sich lediglich für solche Sachen, die einen tatsächlichen Bezug zur Arbeit haben. Es muss sich also um Dinge handeln, die Arbeitnehmer zwingend oder zumindest regelmäßig mitführen. Nur bei solchen Gegenständen müssen Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gegen Diebstahl ergreifen.

Für Ihre eigene betriebliche Praxis sollte das bedeuten: Es muss nicht immer um hochwertigen Schmuck gehen, üblicher dürften private Smartphones, wie im anfangs geschilderte Fall Tablet-PCs oder ähnliches sein – Jedenfalls brauchen Sie sich als Arbeitgeber um den Schutz solcher Wertgegenstände keine Gedanken machen, wenn deren Mitnahme in den Betrieb nicht erforderlich ist.

 

Vorsichtsmaßnahme: Weisen Sie die Mitarbeiter auf die fehlende Haftung hin

Obwohl damit die Haftungsfrage eindeutig geklärt ist, sollten Sie, um sich gegenüber Ihren Mitarbeitern auch sichtbar abzusichern, entsprechende Erklärungen auch schriftlich niederlegen. Denkbar wären einerseits Merk- oder Informationsblätter, die Sie Ihren Mitarbeitern aushändigen (am besten gegen Unterschrift oder als Bestandteil des Arbeitsvertrages). Möglich wären aber auch Hinweis-Schilder in der Umkleide oder entsprechenden Örtlichkeiten.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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