Haften Sie für Fehler Ihres Steuerberaters?

Wenn Ihr Steuerberater einen Irrtum begeht...

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Das deutsche Steuersystem ist kompliziert. Das ist altbekannt und Sie gehören vielleicht auch zu denjenigen, welche die jährliche „Pflichtübung“ der Steuererklärung lieber an einen Steuerberater delegieren.

Doch auch den Profis kann mitunter ein Fehler unterlaufen. Stellt sich die Frage, ob Sie dafür dann haftbar gemacht werden können? Dazu ein Fall aus der Praxis, der eine solche Situation gut widerspiegelt.

 

Aus Versehen doppelt angesetzt

Ein Arzt war an einer Laborgemeinschaft beteiligt, die leider rote Zahlen schrieb. Am Ende des fraglichen Geschäftsjahres entfiel auf den Arzt dabei ein Verlustbeitrag von rund 6.366 €. Dieser Verlust wurde vom beauftragten Steuerberater des Arztes auch in der Steuererklärung angesetzt, allerdings gleich zweimal.

Denn aus Versehen setzte der Steuerberater den Verlust sowohl in der Gewinnermittlung des Arztes als auch als gewerblichen Verlust an. Dem Arzt fiel dieser Irrtum beim Unterschreiben der Steuererklärung nicht auf, weil dies nicht so ohne Weiteres erkennbar war.

Erst im Zuge einer Außenprüfung bemerkte auch das Finanzamt den Irrtum und änderte entsprechend den bereits ergangenen Einkommensteuerbescheid.

 

Leichtfertige Steuerverkürzung?

Dagegen klagte der Arzt, weil die reguläre Festsetzungsverjährung von vier Jahren bei bei der Änderung des Bescheids bereits verstrichen war. In der ersten Instanz unterlag er aber.

Denn sowohl das Finanzamt als auch das angerufene Finanzgericht sahen den Irrtum des Steuerberaters als so genannte leichtfertige Steuerverkürzung an. Und diese hat eine Verjährungsfrist von 5 statt 4 Jahren. Eine Änderung des Bescheides war also nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt.

Erst vor dem Bundesfinanzhof fand der Arzt Gehör (Az. VIII R 27/10). Die Bundesrichter kamen zu dem Urteil, dass es in diesem Fall nicht zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung gekommen ist.

 

Keine Pflicht zur Detail-Überprüfung

Ihre Begründung: Der Steuerberater habe keine eigenen Angaben gemacht. Aus diesem Grund könne er gegenüber dem Finanzamt auch keine leichtfertige Steuerverkürzung begangen haben.

Der Arzt hatte dem Steuerberater alle erforderlichen Informationen vollständig zur Verfügung gestellt. Am Ende sei er aber grundsätzlich nicht verpflichtet, die vorbereitete Steuererklärung in allen Details nachzuprüfen.

Im Ergebnis: Das leichtfertige Handeln des Steuerberaters – sprich das Versehen – kann dem Steuerpflichtigen nicht zugerechnet werden. Deshalb scheiden Strafe oder Bußgeld aus. Und das gilt ebenso für die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 5 Jahre.

 

Fröhliche Weihnachten

Zum Abschluss möchte ich mich noch persönlich für Ihr bisheriges Interesse an meinem Newsletter „Wirtschaft vertraulich“ bedanken. Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches und friedvolles Weihnachtsfest.

Den nächste Newsletter aus meiner Feder erhalten Sie am kommenden Montag, dann mit einem kleinen Rückblick auf das Börsenjahr 2013 und einen ersten Ausblick auf die nächsten Monate.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort