Haftet die Online-Bank für fehlende Infos auf ihrer Webseite?

Aufpassen bei fehlenden Infos auf Banken-Websites: Meist kein Schadenersatz-Anspruch

Aufpassen bei fehlenden Infos auf Banken-Websites: Meist kein Schadenersatz-Anspruch

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

gehört Online-Banking auch schon zu Ihrem Alltag? Wenn ja, befinden Sie sich in großer Gesellschaft. Denn nach jüngsten Studien nutzen bereits über 45% der Deutschen die Online-Angebote der Banken. Und es scheint auf den ersten Blick eine Win-Win-Situation zu sein.

Denn während Sie relativ flexibel und unabhängig von den Öffnungszeiten die meisten üblichen Bankgeschäfte vom Büro, zu Hause oder unterwegs mobil erledigen können, sparen die Banken Personal und Infrastrukturkosten. Selbst das Thema Sicherheit scheint grundsätzlich gelöst, auch wenn es immer wieder genügend kriminelle Energie gibt, die nach Lücken in den Online-Systemen sucht.

 

Der Kunde übernimmt mehr Verantwortung

Was allerdings viele Nutzer vergessen: Mit dem Online-Banking verändert sich letztlich auch das Verhältnis zur Bank. Ich hatte Ihnen dazu schon in der vergangenen Woche in einem aktuellen Beispiel gezeigt, dass sich die Banken durch die Online-Nutzung ihrer Kunden aus der Verantwortung nehmen können und zunehmend nur noch reine Dienstleister zu Abwicklung der Geschäfte werden.

Aber es gibt noch mehr, auf das Sie achten müssen. Denn letztlich kann Online-Banking – wozu dann auch das Anlagegeschäft gehören kann – ganz grundsätzlich die Haftungsverhältnisse ändern. Das gilt besonders dann, wenn unvollständige Angaben auf der Internetseite zu einem Schaden führen. Solch einen Fall hatte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein zu entscheiden (Az. 5 U 67/14).

Eine Bank hatte für ihre Kunden eine Homepage mit Informationen zu mehr als 1 Mio. Wertpapieren eingerichtet. Ein Kunde hatte dort Informationen zu einer Anleihe eingeholt. Der Rückzahlungskurs sollte 100% betragen. Allerdings konnte der Emittent die Anleihe auch in Aktien zurückzahlen. Diese Info fehlte aber auf der Internetseite.

 

Was passieren kann, wenn ein Schaden entsteht

Der Kunde erwarb für insgesamt 40.000 Euro Anleihen. Am Ende der Laufzeit bekam er statt Geld Aktien zurück. Dafür wollte er die Bank in Haftung nehmen. Jedoch wies das Gericht seine Klage auf Schadenersatz ab. Begründung: Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank ergibt sich, dass sie die Kunden nicht berät, sondern nur deren Aufträge ausführt. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass keine Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit übernommen wird.

Es gibt noch weitere Gründe, die über die bei diesem Fall genannten hinausgehen und Schadenersatzklagen sehr wahrscheinlich ins Leere laufen lassen. Denn einerseits entfallen beispielsweise Ansprüche aus Prospekthaftung, weil Webseiten gerade keine Prospekte sind. Wer sich über die Homepage informiert, schließt auch keinen Auskunftsvertrag mit dem Kreditinstitut ab. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag, bei dem womöglich eine Warnpflicht verletzt wurde, liegt ebenfalls nicht vor.

 

Oberstes Gebot: Bei mehreren Quellen informieren

Deshalb: Wenn Sie Geld anlegen möchten, sollten Sie nicht nur einer Informationsquelle vertrauen. Inzwischen gibt es so viele Informationsangebote, dass ein Gegen-Checken bei einer zweiten oder dritten Quelle relativ einfach ist. Gerade bei eher individuell strukturierten Wertpapieren wie Anleihen, Fonds oder Zertifikate sollten Sie vor dem Kauf diese Möglichkeiten nutzen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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