Handwerkerleistungen: Verbesserte Absetzbarkeit bei der Steuer

Handwerkerleistungen richtig von der Steuer absetzen

Handwerkerleistungen richtig von der Steuer absetzen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie an Ihrem selbstgenutzten Eigenheim oder Ihrer Eigentumswohnung Renovierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen durch Handwerker ausführen lassen, können Sie einen Teil der anfallenden Kosten von Ihrer Steuerschuld abziehen. Um dieses Steuerprivileg nutzen zu können, müssen Sie allerdings einige Voraussetzungen erfüllen.

Neben der Selbstnutzung des betreffenden Wohnraums oder des Grundstücks ist die wesentliche Voraussetzung, dass Sie die Handwerkerleistungen per Überweisung zahlen. Barzahlungen, auch mit korrekter Quittung, werden regelmäßig nicht vom Finanzamt anerkannt.

 

Welche Kosten Sie zur Steuerentlastung ansetzen können

Absetzen können Sie generell nur die Arbeitskosten. Das bedeutet im wesentlichen der vereinbarte Arbeitslohn, aber auch Maschinen- und Fahrtkosten. Der Gesetzgeber gestattet ebenfalls den Ansatz von Verbrauchsmaterialien. Materialkosten, die direkt mit der Leistung im Zusammenhang stehen, bleiben dagegen außen vor. Ein Beispiel zur Abgrenzung:

Wenn Sie Malerarbeiten beauftragen, können Sie neben dem verabredeten Arbeitslohn auch die Fahrtkosten des Malers ansetzen. Hinzu kämen in Rechnung gestellte Verbrauchsmaterialien wie Klebebänder oder Pinselreiniger. Nicht ansetzen können Sie dagegen die verwendete Farbe.

Insgesamt gilt für absetzbare Handwerkerleistungen eine jährliche Höchstgrenze von 6.000 Euro. Davon können Sie 20%, also bis zu 1.200 Euro, direkt von Ihrer Steuerlast abziehen. Die gute Nachricht: Die genannte Höchstgrenze gilt nur für Handwerkerleistungen. Die Abzugsmöglichkeiten z. B. für haushaltsnahe Dienstleistungen, bleiben Ihnen zusätzlich erhalten und können kombiniert werden.

 

Auch Kosten außerhalb des Privatgeländes sind absetzbar

Streit gab es in den letzten Jahren aber immer wieder um die Frage, was mit Handwerkerleistungen ist, die für Arbeiten außerhalb des Hauses, der Wohnung oder des Grundstücks anfallen. Bei entsprechenden Verfahren standen dabei immer wieder vor allem Hausanschlüsse ans öffentliche Versorgungsnetz im Mittelpunkt.

Nun hat der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil (Az. VI R 56/12) klargestellt: Die entsprechenden Arbeitskosten sind nach § 35 a EStG in vollem Umfang begünstigt. Das betrifft also nicht nur den Anteil der Arbeitskosten, der auf das Privatgelände entfällt, sondern die gesamten Arbeitskosten.

 

Sie dürfen bei fehlender Detailrechnung schätzen

Wenn Sie Schwierigkeiten haben, von den zuständigen Stadtwerken eine in Arbeits- und Materialkosten aufgeschlüsselte Rechnung zu erhalten, ist das nach dem Spruch des Bundesfinanzhofs auch kein Problem. Denn das Gericht geht davon aus, dass bei Hausanschlüssen der Anteil der Arbeitskosten hoch anzusetzen ist. Für Sie zur Orientierung: Im Urteilsfall wurden 60% der Gesamtkosten als abzugsfähig anerkannt.

Grundsätzlich gilt für Sie: Wenn Sie Handwerkerleistungen bezahlen müssen und diese im direkten räumlichen Zusammenhang mit Ihrem Haushalt stehen, können Sie nach aktueller Rechtslage die gesamten Arbeitskosten ansetzen und nicht nur die, welche auf Ihr Privatgelände entfallen. Natürlich immer die Höchstgrenze beachtend.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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