Handy-Verbot im Betrieb: Fristlose Kündigung bei Verstoß?

© flydragon / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

aus unser aller Leben sind Smartphones und andere Mobil-Geräte kaum mehr wegzudenken. Wenn Sie einfach mal so die Straßen heruntergehen, sehen Sie, was wir meinen. Denn wir würden uns wohl nicht allzu sehr mit unserer Prognose vorwagen, dass jeder Zweite in irgendeiner Form solch ein Gerät gerade nutzt.

Für viele, insbesondere junge Leute, sind Smartphones dabei zum technischen Dreh- und Angelpunkt ihres sozialen Lebens geworden. Doch auch deutlich Ältere haben längst diesen Zug genommen. Da wundert es auch kaum, dass Smartphones nicht nur im Privatleben dabei sind, sondern auch auf Arbeit. Was allerdings nicht jeder Arbeitgeber gerne sieht.

Was die Frage aufwirft: Können Arbeitgeber ein Handy-Verbot für ihren Betrieb ausrufen? Ein Urteil vom Ende letzten Jahres hat gezeigt, dass Arbeitgeber dies durchaus dürfen. Doch beim Ahnden von Verstößen dagegen müssen positive Spielräume für die Arbeitnehmer beachtet werden.

 

Handy-Verbot grundsätzlich erlaubt

Der Fall konkret: Da sich der betroffene Arbeitgeber um seine Wettbewerbsfähigkeit sorgte, hatte er verboten, im Betrieb „mobile Endgeräte“, also vor allem Smartphones und Tablets, zu nutzen. Dadurch sollte verhindert werden, dass hochsensible Daten und Werkzeuge fotografiert werden könnten.

Eine Beschäftigte seines Unternehmens hatte nun aber eine „Aufgabenliste“ mit firmeninternen Werkzeugnummern mit dem Handy fotografiert. Als das bemerkt wurde, kündigte ihr der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich. In der dagegen eingereichten Kündigungsschutzklage machte die Arbeitnehmerin geltend, die Liste nur aus Bequemlichkeit fotografiert zu haben.

Sie sei stark kurzsichtig; zudem habe sie nur ein einziges Mal fotografiert und nichts davon nach außen getragen. Der Arbeitgeber indes gab an, es gebe Anhaltspunkte, dass sie bereits früher Firmenpapiere abgelichtet habe. Es sei davon auszugehen, dass sie dies auch in Zukunft tun werde.

 

Bei schadlosem Verstoß Kündigung erst nach Abmahnung

Der vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe ausgetragene Rechtsstreit endete vorerst zu Gunsten der Arbeitnehmerin, da das Gericht die Kündigung trotz des offensichtlichen Verstoßes gegen das Handy- und Fotografier-Verbot aufhob (Az. 1 Ca 206/15).

Zur Begründing: Die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen könne zwar auch nach Ansicht der Richter eine Kündigung rechtfertigen. Der Klägerin sei aber nicht vorzuwerfen gewesen, das Foto gegen die Interessen des Betriebs verwenden zu wollen. Deshalb scheide eine außerordentliche Kündigung aus. Für eine ordentliche Kündigung fehle aber die vorherige Abmahnung. Der Arbeitgeber hat gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt.

Als Schlussfolgerung für Sie: Handy-Verbote im Betrieb sind grundsätzlich statthaft. Wer dagegen verstößt, kann auch gekündigt werden, allerdings nur nach vorheriger Abmahnung, wie es auch bei anderen arbeitsrechtlichen Verstößen üblich ist.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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