Hauseigentümer: Kennen Sie Hammerschlags- und Leiterrecht?

Kennen Sie Hammerschlags- und Leiterrecht?

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Wenn Sie Grundstückseigentümer sind, sollten Sie das Hammerschlags- und Leiterrecht kennen.

Dies gilt in besonderem Maße, wenn Ihr Grundstück und Haus in einem dichtbesiedelten Gebiet liegen.

Denn Hammerschlags- und Leiterrecht sind Bestandteil des deutschen Nachbarrechtes.

 

Wenn Sie für Reparaturen das Nachbargrundstück nutzen wollen

Sie regeln Ihre Rechte und Pflichten, wenn Sie bei Reparatur- oder Sanierungsarbeiten am eigenen Haus das Grundstück des Nachbarn nutzen wollen oder müssen.

Das bedeutet konkret:

  • Das Hammerschlagsrecht gestattet Ihnen, das Grundstück des Nachbarn zu betreten, wenn Sie am eigenen Haus Reparaturarbeiten ausführen.
  • Das Leiterrecht erlaubt Ihnen, auf dem Nachbargrundstück zum gleichen Zweck ein Gerüst aufzubauen und kurzzeitig auch Geräte und Baumaterialien zu lagern.

Diese Rechte können Sie gegebenenfalls auch einklagen. Das kann bei manchem Nachbarn durchaus nötig sein.

 

Schwierige Rechtsprechung

So ein Fall aus der Praxis: Eine Grundstückseigentümerin wollte wegen Renovierungs- und Sanierungsarbeiten ein Gerüst auf dem Nachbargrundstück aufstellen lassen.

Dies lehnte der Nachbar ab. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof (Az. V ZR 49/12).

Allerdings ist eine endgültige Entscheidung noch nicht getroffen. Denn der Bundesgerichtshof hat das Verfahren zur Neuverhandlung wieder an das Berufungsgericht zurücküberwiesen.

Die Richter haben aber immerhin eine wichtige Voraussetzung für eine Duldung von Arbeiten auf dem Nachbargrundstück herausgestellt:

 

Den Nachbarn frühzeitig und umfassend informieren

Auch, wenn Sie durch das Hammerschlags- und Leiterrecht entsprechende Duldungsansprüche gegen Ihren Nachbarn haben, so gilt: Sie müssen rechtzeitig und detailliert Ihrem Nachbarn mitteilen, was geplant ist.

Dieser hat dann das Recht, der Notwendigkeit der angezeigten Arbeiten zu widersprechen und Ihnen den Zutritt zu seinem Grundstück zu verwehren.

Dann bleibt Ihnen regelmäßig nichts weiter übrig, als Ihr Recht gerichtlich durchzusetzen.

 

Wann der Nachbar Nein sagen kann

Wobei gilt: Bei objektiv nicht notwendigen Arbeiten wie beispielsweise Schönheitsreparaturen wird der Nachbar Maßnahmen auf seinem Grundstück nicht dulden müssen.

Das gilt erst recht, wenn Sie den Nachbarn nicht rechtzeitig und umfassend genug informiert haben.

Über die gesetzlich vorgeschriebenen Vorlauffristen informieren die jeweiligen Nachbarrechtsgesetze der einzelnen Bundesländer. Je nach Bundesland kann die Frist zwischen 2 Wochen und 4 Wochen variieren.

 

Was ist, wenn ein Schaden entsteht?

Geregelt sind auch eventuelle Schadenersatzansprüche. Denn wenn der Nachbar eine Nutzung rechtswidrig untersagt, muss er für Schäden aus Verzögerungen aufkommen.

Im Gegenzug sind Sie schadenersatzpflichtig, wenn bei den Arbeiten auf dem Grundstück des Nachbarn Schäden angerichtet werden.

Aber wie immer gilt auch hier: In den meisten Fällen zählt ein freundliches Wort zur rechten Zeit als Vorbereitung mehr als der Blick ins Gesetzbuch.

Die Drohung mit der Justiz sollte hier nur das letzte Mittel sein, um Ihr Recht durchzusetzen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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