Haushaltsnahe Dienstleistungen: Gute Nachrichten für Steuerzahler
Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter
“Wirtschaft-vertraulich”:
Liebe Leser,
wenn Sie regelmäßig unseren Newsletter für Ihre steuerlichen Informationen und Dispositionen nutzen, werden Sie sich vielleicht daran erinnern: Zum Jahresanfang hatten wir von einem geradezu wegweisenden Urteil des Bundesfinanzhofs berichtet, das zum Thema der Unterscheidung von – in der Regel – nicht steuerbegünstigten Gutachterleistungen zu steuerlich absetzbaren Handwerkerleistungen für Steuerzahler günstig ausfiel (Az. VI R 1/13).
Konkret ging es um Aufwendungen für die Dichtigkeitsprüfung einer Abwasserleitung. Der Bundesfinanzhof kam zum Schluss, dass solche Arbeiten zu den absetzbaren Handwerkerleistungen gezählt werden können, soweit sie sich auf die Überprüfung der Funktionsfähigkeit als auch die Schadenbeseitigung sowie die Schadenabwehr beziehen.
Urteil endlich bindend für Finanzämter
Schon damals wurde geschlussfolgert, dass diese Einschätzung auch auf andere Arbeiten wie die Überprüfung von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen übertragen werden könne, die bislang oftmals vom Finanzamt als nicht steuerlich absetzbare Gutachterleistungen klassifiziert wurden.
Die neuste Entwicklung zu diesem Thema: Das Urteil hierzu ist – nach „nur“ einem halben Jahr – im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden und für die Finanzämter somit bindend. Und es gibt weitere positive Meldungen zum Themenkreis, was als absetzbare haushaltsnahe Dienstleistungen zählt.
Was noch zu haushaltsnahen Dienstleistungen zählen kann
So war schon geplant gewesen, Schornsteinfegerkosten nicht mehr anzuerkennen. Das ist nun vom Tisch. Gemäß einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums können Sie diese Kosten nun wieder voll ansetzen.
Weitere absetzbare Arbeiten: Laut Bundesfinanzhof müssen auch Arbeiten steuerlich anerkannt werden, die jenseits des Grundstücks auf fremdem Boden erbracht werden. Das betrifft vor allem Leistungen zum Anschluss eines Haushaltes an das öffentliche Versorgungsnetz. Gleiches gilt für Winterdienstarbeiten auf öffentlichem Gelände, wenn diese dem eigenen Haushalt dienen.
Nächste gerichtliche Baustelle: Was ist mit Erschließungskosten?
Und es dürfte demnächst noch interessanter werden. Denn dann soll der Bundesfinanzhof entscheiden, wie mit Erschließungsbeiträgen für einen Straßenausbau zu verfahren ist. Gerade im Osten der Republik ist das ein Thema, das schon seit vielen Jahren die Gemüter erhitzt, da hier auch schon mal zehntausende Euro anfallen können.
Bisherige Klagen auf steuerliche Anerkennung hatten keinen Erfolg. So hatte zuletzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg geurteilt, dass diese Erschließungsbeiträge nicht im Zusammenhang mit dem Haushalt stünden (Az. 11 K 11018/15). Das soll jetzt der BFH überprüfen.
Wobei Sie sich als eventuell Betroffener nicht davon abschrecken lassen sollten, dass entsprechende Gebührenbescheide die Kosten nicht aufschlüsseln und dadurch ein Ausweis der möglicherweise steuerlich absetzbaren Arbeitskosten nicht erfolgt. Denn laut BFH dürfen Sie den Ermäßigungsbetrag für Arbeitslohn und Fahrtkosten schätzen (BFH Az. VI R 56/12).
Unser Rat: Erst einmal alles ansetzen
Fazit: Im Bereich steuerlich begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen ist derzeit sehr viel im Fluss. Deshalb sollten Sie auf anfallenden Arbeitslohn für solche Dienstleistungen grundsätzlich eine Steuerermäßigung beantragen. Wird das abgelehnt, können Sie zumindest in den genannten Fällen das Ruhen des Verfahrens beantragen, bis die richterlichen Entscheidungen gefällt worden sind.
Mit besten Grüßen
Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs
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