Häusliches Arbeitszimmer: Steuerliche Anerkennung wird erleichtert

So setzen Sie Ihr Arbeitszimmer richtig ab

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Gehört Ihr häusliches Arbeitszimmer auch zu den regelmäßigen Streitfällen mit dem Finanzamt?

Wenn Sie das mit Ja beantworten, haben Sie ab sofort bessere Argumente in der Hand, um den Fiskus an den Kosten zu beteiligen.

Allerdings müssen Sie schon einige Voraussetzungen erfüllen.

 

Eingreifen des Bundesverfassungsgerichtes

Vielleicht erinnern Sie sich noch: Von 2007 bis 2010 existierte ein Abzugsverbot für die Kosten eines häusliche Arbeitszimmer.

Dieser restriktiven Vorschrift machte das Bundesverfassungsgericht 2010 ein Ende. Das sogar rückwirkend.

Sein Spruch war eindeutig: Häusliche Arbeitszimmer müssen steuerlich mindestens in begrenztem Umfang berücksichtigt werden. Dies gelte, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 

Diesen gesetzlichen Rahmen müssen Sie kennen

Der Gesetzgeber fasste deshalb den betreffenden Paragraphen 4 des Einkommensteuergesetztes (EStG) neu. Nun gelten folgende Regelungen:

  1. Grundsätzlich dürfen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
  2. Dies gilt nicht, wenn „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“. Dann können die Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1.250 € von der Steuer abgesetzt werden.
  3. Diese finanzielle Beschränkung gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.

Diese 3 Regelungen sind für Sie maßgeblich. Aber es zeigt sich mittlerweile, dass die Finanzämter ihre eigenen Vorschriften der beruflichen Wirklichkeit weiter anpassen.

 

Neue Verbesserungen für Heimarbeiter

Für besondere Furore hat dabei die Oberfinanzdirektion Münster gesorgt. Laut einer Mitteilung (ESt 6/2013 vom 21.03.2013) lässt sie bei einem häuslichen Arbeitszimmer den vollen Kostenabzug zu.

Dies selbst dann, wenn Sie als Steuerpflichtiger einen Teil Ihrer beruflichen Tätigkeit im Unternehmen ausüben würden.

Einzig ausschlaggebend: Ihr häusliches Arbeitszimmer bildet weiterhin den Tätigkeitsmittelpunkt.

Das ist für Sie besonders dann interessant, wenn Sie überwiegend im Home Office arbeiten. Damit liegt Ihr beruflicher Mittelpunkt im häuslichen Bereich.

Regelmäßige Fahrten in die Firma ändern dies nicht. Sie können dabei sogar im Unternehmen als auch zu Hause identische Arbeiten verrichten. Laut der Oberfinanzdirektion zählt nur die zeitliche Komponente.

Sind Sie also mehr als 50% der Arbeitszeit im Home Office, sind die Kosten für das Arbeitszimmer voll absetzbar.

 

Bei mehreren Tätigkeiten zählt der Einzel-Nachweis

Aber aufgepasst: Sollten Sie im häuslichen Arbeitszimmer gleich mehreren Tätigkeiten nachgehen, lauern Fallstricke.

So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kürzlich die Hürden für die volle steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers bei mehreren Tätigkeiten erhöht.

Es reiche nicht, dass Sie insgesamt mehr Zeit im heimischen Büro verbringen. Vielmehr müssten Sie im Zweifelsfall für jede einzelne Tätigkeit nachweisen, dass das häusliche Arbeitszimmer der Tätigkeitsschwerpunkt ist.

Die entsprechende Entscheidung finden Sie unter dem Aktienzeichen 2 K 1726/10. Beachten Sie: Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VIII R 8/13).

Wenn Sie in Zukunft ein häusliches Arbeitszimmer voll absetzen wollen, beachten Sie: Ein echter Tätigkeitsmittelpunkt muss gegeben sein und die zeitliche Verteilung muss stimmen. Ansonsten werden Sie sich mit den maximal 1.250 € begnügen müssen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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