Heimliche Änderung eines Vertrages hat keinen Bestand

Unterschieben von Vertragsänderungen hat keinen rechtlichen Bestand

Unterschieben von Vertragsänderungen hat keinen rechtlichen Bestand

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

mit Verträgen ist das ja immer so eine Sache. Im täglichen Leben werden Ihnen oftmals standardisierte Verträge zwischen Ihnen und beispielsweise verschiedenen Dienstleistern unterkommen. Telekom, Energie oder Müllabfuhr sind die klassischen Beispiele. Für Sie als Kunde bedeutet dies meist: Entweder nehmen Sie den vorgefertigten Vertrag an oder Sie suchen sich einen anderen Anbieter.

Dagegen geht es regelmäßig um individualisierte Verträge, wenn Sie einen ganz speziellen Auftrag oder Dienstleistung vergeben wollen. Doch individuelle Verträge bedeuten auch oft, dass diese rechtlich problematischer sein könnten als die 1000-fach erprobten und juristisch abgesicherten Standardverträge, von denen ich eingangs gesprochen habe.

 

Individuelle Verträge mit Fallstricken

Wenn Sie einen individuellen Vertrag aushandeln, müssen Sie sich natürlich vor allem auf eins verlassen können: Auf die Vertragstreue des Vertragspartners. Wie dieser seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nachkommt, steht sicherlich auf einem anderen Blatt. Aber immerhin hat der Gesetzgeber ein Stück weit dafür gesorgt, dass Sie nicht gleich zum Anfang über den Tisch gezogen werden können.

So stellte gerade wieder ein neues Urteil klar, dass z. B. ein vom Kunden akzeptierter Vertragsentwurf später nicht heimlich geändert werden darf. Das scheint auf den ersten Blick logisch, musste aber dennoch sogar vom Bundesgerichtshof geklärt werden. Der konkrete Fall:

Eine Baufirma hatte einen Vertragsentwurf verschickt. Der Kunde war damit einverstanden. Später erhielt er von der Firma zwei unterschriebene Vertragsexemplare. Eines davon sollte unterzeichnet zurückgeschickt werden. Weitere Mitteilungen dazu erfolgten nicht. Allerdings:

 

Abweichender Vertrag vom Entwurf muss nicht geduldet werden

War im Vertragsentwurf noch alles korrekt, hatte die Baufirma im zugesandten Vertrag Passagen zur Zahlungsweise einseitig zu ihren Gunsten geändert. Als der Kunde dies nicht akzeptieren wollte, schleifte die Baufirma ihn bis zum BGH. Doch auch vor den Bundesrichtern zog nicht ihre Begründung, auf diese Weise ein neues Vertragsangebot unterbreitet zu haben.

Dazu die Richter: Wer vom Vertragswillen des anderen abweichen will, muss das bei Annahme klar zum Ausdruck bringen. Ein solcher Hinweis war aber hier nicht erfolgt. Die Bundesrichter unterstellten deshalb vielmehr ein „Unterschieben“ der neuen Zahlungsbedingungen. Der Text war nämlich so in den Vertrag eingefügt worden, dass die Abweichung nur schwer erkennbar war.

 

Der beste Schutz: Immer alles durchlesen

Damit hat sich der BGH ganz klar auf die Seite des – meist als Verbraucher dastehenden – Auftraggebers gestellt. Wer bei Vertragsannahme vom Vertragswillen abweichen will, muss laut Gericht klar darauf hinweisen. Geschieht das nicht, kommt der Vertrag so zustande, wie er ursprünglich ausgehandelt worden war.

Dennoch sollten Sie daran denken, nicht nur einen Vertragsentwurf genau zu lesen (Stichwort Kleingedrucktes), sondern auch den endgültigen Vertrag. So vermeiden Sie von vornherein Probleme bei der Vertragsumsetzung.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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