Hochwasser-Schäden: Was Sie vom Fiskus erwarten können
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“Wirtschaft-vertraulich”:
In den deutschen Hochwasser-Gebieten kehrt nur langsam so etwas wie eine Beruhigung ein.
Zwar sind die Pegel an den meisten Orten inzwischen deutlich rückläufig. Doch kommt erst jetzt langsam zum Vorschein, welche Schäden angerichtet wurden. Immerhin:
Sollten Sie selbst zu den Geschädigten gehören, können Sie zumindest einen Teil steuerlich ausgleichen.
Der dazu nötige Weg führt in der Steuererklärung über die Rubrik „Außergewöhnliche Belastungen“.
Wenn die Versicherung nicht leistet
Zum Tragen könnten diese kommen, wenn die Wasserschäden nicht durch eine Versicherung abgedeckt werden. Das dürfte bei vielen Betroffenen zumindest in spürbarem Umfang zutreffen.
Denn seit der ersten „Jahrhundert-Flut“ 2002 zeigten sich die Versicherer hinsichtlich einer Elementarschadenversicherung bei Hausbesitzern in Flussnähe sehr zurückhaltend bis ablehnend.
Klar muss Ihnen als Betroffen sein: Reparaturen an Häusern und Wohnungen werden Sie nur in sehr beschränktem Umfang steuerlich absetzen können. Hier werden Sie wohl im Zweifel durch die Grenzwerte für Handwerkerrechnungen und ähnlichem ausgebremst.
Hausrat und Kleidung können angesetzt werden
Anders sieht der Fall aus, wenn Sie Hausrat oder Kleidung neu beschaffen müssen.
Hier könnte eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung erfolgen, was Ihre direkte Steuerlast mindern würde. Doch muss das auch per Rechnungsbelege nachgewiesen werden.
Wie viel am Ende angesetzt werden kann, hängt von Ihrem Einkommen und Ihrem Familienstand ab. Denn für den steuerlichen Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze.
Was unter die Zumutbarkeitsgrenze fällt
Das Einkommensteuergesetz kennt dabei drei Einkommenskategorien. Die am weitesten verbreitete ist die mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte über 15.340 € bis 51.130 €.
In diesem Fall läge die zumutbare Belastung bei einem allein veranlagten Steuerpflichtigen ohne Kinder bei 6% der Einkünfte.
Wenn die Summe der Einkünfte beispielsweise 40.000 € betragen würden, müssten Sie Belastungen bis zu 2.400 € selbst tragen.
Sind Kinder vorhanden, wird die zumutbare Belastung aber drastisch abgesenkt. Bei bis zu zwei Kindern liegt die Zumutbarkeitsgrenze nur noch bei 3% der Einkünfte. Bei mehr Kindern sind es sogar nur noch 1%.
Für Sie bedeutet das konkret: Steuersenkend wirken sich die Belastungen erst aus, wenn Sie damit über die Grenzen kommen.
Auch andere Belastungen ansetzen
Um dies zu erreichen, sollten und können Sie auch andere Belastungen ansetzen. Dies gilt beispielsweise für Zahnersatz oder Unterstützung für Angehörige.
Neben der steuerlichen Absetzbarkeit hat die Politik auch eigene Projekte in die Wege geleitet. So haben Bund und Länder einen Fluthilfe-Fonds über 8 Mrd. € ins Leben gerufen.
Welche Auswirkungen dies auf Ihre eigenen privaten Lasten hat, ist aber noch ungeklärt.
Sprechen Sie mit dem Finanzamt
Details zur eigenen Fluthilfe hat dagegen Bayern bekannt gegeben. Hier gibt es Anweisungen, dass bis zum 30. September Anträge auf die Stundung fälliger oder fällig werdender Steuern gestellt werden können.
Auf Stundungszinsen soll verzichtet werden und Vorauszahlungen sollen angepasst werden. Ich gehe davon aus, dass andere betroffene Bundesländer in ähnlichem Maße folgen werden.
Diesbezüglich sollten Sie gezielt auch in Ihrem zuständigen Finanzamt nachfragen.
Mit besten Grüßen
Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“
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