Ihre Rechte als Fluggast bei Verspätungen und Ausfällen

Ihre Rechte als Fluggast

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Wenn Sie mit dem Flugzeug unterwegs sind, ist wohl nichts ärgerlicher als Verspätungen oder sogar komplette Flugausfälle. Immerhin haben Sie dann als Passagier in vielen Fällen die Möglichkeit, von der jeweiligen Fluggesellschaft Entschädigungszahlungen einzufordern. Das sind Ihre Rechte:

Die Europäische Union (EU) hat in ihrer Fluggastrechteverordnung geregelt, welche Rechte Passagiere unter anderem bei Flugverspätungen, Nichtbeförderung oder Flugannullierung haben.

 

Diese Flüge fallen unter die Fluggastrechteverordnung

Dabei beziehen sich die Rechte der Passagiere auf Flüge, die auf dem Gebiet der EU landen oder starten. Während bei Starts nicht relevant ist, wo die Fluggesellschaft ihren Sitz hat, trifft die Verordnung bei Landungen nur für die Airlines zu, die auch ihren Firmensitz auf dem Gebiet der EU haben.

Grundsätzlich gilt: Die Fluggesellschaften sind zu Entschädigungszahlungen verpflichtet, wenn sie verantwortlich sind für die Verspätungen, Annullierungen oder die Nichtbeförderung.

 

Wann die Airlines zu Entschädigungen verpflichtet sind

Laut Verordnung fallen von vornherein Streiks oder ungünstige Wetterbedingungen, aber auch Luftraumsperrungen und ähnliches als Gründe für Entschädigungszahlungen aus. Unter den drei genannten Gründen für Entschädigungsleistungen ist zu verstehen:

a)    Flugverspätungen: Hier haben Sie als Passagier einen Entschädigungsanspruch ab einer Verspätung von 3 Stunden. Allerdings nur, wenn Sie selbst 2 Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen 45 Minuten vor dem geplanten Start am Flughafen sein (oder zu der von der Fluggesellschaft genannten Vorlaufzeit). Außerdem müssen Sie sich natürlich im Besitz eines gültigen Tickets sein.

b)   Annullierung: Wenn Sie als Fluggast nicht mindestens 14 Tage vor dem Starttermin von der Flugstreichung informiert wurden, steht Ihnen eine Entschädigung zu, wenn die Airline für den Flugausfall verantwortlich ist.

Darüber hinaus haben Sie aber auch Anspruch auf Versorgungs- und Betreuungsleistungen. Das gilt besonders, wenn Sie bereits am Flughafen sind. Für den Betreuungsanspruch ist es dabei unerheblich, ob die Airline den Ausfall zu verantworten hat oder nicht.

c)    Nichtbeförderung: Hierbei handelt es sich meist um den Fall, dass Fluggesellschaften Flüge überbuchen und Passagiere deshalb nicht mitnehmen. Fluggäste können dann wählen zwischen Ersatzflügen, Erstattung des Ticketpreises oder einer Entschädigungen in Form von Gutscheinen oder Bargeld, wenn sie freiwillig von der Reise zurücktreten.

Geschieht der Rücktritt nicht freiwillig, ist eine Entschädigungszahlung nach der Fluggastrechteverordnung obligatorisch. Zusätzlich muss die Fluggesellschaft Betreuungsleistungen anbieten und Ihnen die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises oder einer anderweitigen Beförderung zum Zielort lassen.

 

Das steht Ihnen zu

Kommt es zu einer Entschädigungsleistung, haben Sie Anspruch auf folgende Zahlungen:

  • 250 € für eine Strecke bis zu 1.500 Kilometer
  • 400 € für eine Strecke bis zu 3.500 Kilometer oder längere Strecken, wenn diese innerhalb der EU liegen
  • 600 € für eine Strecke größer als 3.500 Kilometer, wenn diese nicht nur innerhalb der EU liegt

 

So setzen Sie Ihr Recht durch

Sollte sich die Fluggesellschaft dabei querstellen, sollten Sie sich nicht abwimmeln lassen. Dabei müssen Sie nicht gleich so weit gehen wie ein Passagier, der seinen Entschädigungsanspruch gegen die Fluggesellschaft Iberia bis zum Bundesgerichtshof einklagen musste (Az. X ZR 123/10).

Oftmals genügt es, wenn Sie einfach Beschwerde beim zuständigen Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig einlegen. Denn jeder Verstoß gegen die Fluggastrechte kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. Da dieses bis zu 25.000 € betragen kann, dürften die Airlines dann doch lieber einige hundert Euro zahlen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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