Internetauktionen: Garantie vs. Gewährleistung

Garantie und Gewährleistung: Wie geht es richtig?

Der An- und Verkauf von Waren über Internetplattformen wie eBay erfreuen sich großer Beliebtheit. Allerdings könnte der Erfolg wohl noch größer oder nachhaltiger sein, wenn es nicht beim Handeln oftmals auch zu Verunsicherungen und Frustrationen kommt.

Dies resultiert daraus, dass mancher Akteur glaubt, dass das Internet ein faktisch rechtsfreier Raum ist, wo man sich seine Regeln selbst machen kann. Oder es agieren viele aus Unkenntnis der Rechtslage unter falschen Voraussetzungen und Bedingungen. Ein Streitpunkt dabei ist immer wieder die Frage nach der Garantie und/oder der Gewährleistung für gekaufte Waren.

 

Garantie ist freiwillig

Garantie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers. Damit garantiert er eine vorher definierte Beschaffenheit und Funktionsweise der Ware. Dabei gilt: Der Käufer hat keinen Anspruch auf die Einräumung einer Garantie.

Wenn der Verkäufer diese allerdings als Teil der Waren- bzw. Artikelbeschreibung anbietet, gilt sie als vereinbart und als Bestandteil des Kaufvertrages. Dabei ist es egal, ob die Beteiligten privat oder gewerblich tätig sind. Anders die Situation bei der Gewährleistung.

 

Pflicht zur Gewährleistung

Grundsätzlich ist ein Verkäufer gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet. Bei gewerblichen Verkäufern und Käufern untereinander kann sie zwar ausgeschlossen werden. Ist der Käufer aber privat, ist die Einräumung der Gewährleistung Pflicht. Dabei gilt:

Bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Zeitschriften oder Lebensmittel) muss ein gewerblicher Anbieter bei Neuware eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren einräumen. Für gebrauchte Waren gelten grundsätzlich auch zwei Jahre, doch kann diese Zeitspanne bis auf 1 Jahr verkürzt werden. Dies muss dann aber deutlich in der Beschreibung aufgeführt werden. Eine Gewährleistungsfrist unter einem Jahr ist nicht zulässig.

Mehr Spielraum haben private Verkäufer. Hier gelten anfänglich zwar auch die 2 Jahre, doch können private Anbieter diese Frist schon bei Neuware auf 1 Jahr verkürzen. Das muss ebenfalls im Angebot deutlich vermerkt werden.

Bei gebrauchter Ware können private Verkäufer die Gewährleistung sogar komplett ausschließen. Allerdings gilt das nur für Mängel, die nach dem Kauf auftreten. Bei Mängeln, die schon beim Kauf vorhanden waren, haftet der Verkäufer weiterhin.

 

Auf der sicheren Seite

Zu beachten ist: Egal, wie lange die Gewährleistungsfrist dauert – In den ersten sechs Monaten muss der Verkäufer im Fall des Falles beweisen, dass die Ware beim Verkauf in Ordnung war. Danach liegt die Beweispflicht beim Käufer.

Im Fazit gilt: Klarheit hilft vor Schaden. Wenn Sie als Verkäufer auftreten, erklären Sie konkret, wie Sie es mit der Gewährleistung halten wollen. Sind Sie Käufer, archivieren Sie auf jeden Fall die Artikelbeschreibung, um im Zweifel einen Nachweis über die vereinbarte Gewährleistung oder sogar Garantie zu haben.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller

Redaktion deutscher-wirtschaftsbrief.de

 

Bildnachweis: Fotolia

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