Ist berufliches Mobiliar im Privathaus steuerlich absetzbar?

© MH / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie viel arbeiten, können Sie es sich in Ihrer Arbeitsumgebung durchaus auch etwas netter gestalten. Denn folgt man der bisherigen Praxis der Finanzämter, winken sie auch mal teurere Arbeitsgeräte und Ausstattungen durch. Allerdings sollten Sie aufpassen, den Bogen nicht zu überspannen. Denn dann könnte die Rechnung schnell nicht mehr aufgehen.

Besonders aufpassen müssen Sie dabei, wenn Sie im häuslichen Umfeld arbeiten und entsprechende Aufwendungen für Möbel etc. steuerlich absetzen wollen. Denn dabei gilt ganz grundsätzlich: Während Sie beispielsweise Mobiliar in einem eigens abgegrenzten Arbeitszimmer durchaus steuerlich geltend machen können, sind im Privatbereich aufgestellte Möbel im Zweifel nicht absetzbar.

 

10.000 Euro für eine Sitzecke als Betriebsausgaben?

Ein Unternehmer, der dies versuchte, musste sich durch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz eines Besseren belehren lassen, wie ein kürzlich veröffentlichtes Urteil zeigt (Az. 6 K 1996/14). Der Fall: Der Unternehmer, der gewerbliche Bauleistungen erbringt, hatte für 9.900 Euro eine Essplatzgruppe gekauft.

Obwohl diese zu Hause aufgestellt worden war, wollte er Tisch und Stühle als „Büroeinrichtung“ absetzen. Seine Erklärung dazu: Er sei auf die berufliche Nutzung der Möbel angewiesen, weil er nur dort Pläne und Akten bearbeiten könne. Sein Büro und der dortige Schreibtisch seien dafür zu klein. Zudem fänden im Wohnzimmer regelmäßig Besprechungen statt.

 

Nutzung und Kosten aus dem Gleichgewicht

Nach Aussagen des Unternehmers würde die Essgruppe zu mindestens 3/7 beruflich und nur am Wochenende auch privat genutzt. Dem wollten die Richter aber nicht folgen. Sie erklärten, dass bei der Berechnung des privaten und betrieblichen Gebrauchs auch die „Nichtnutzung“ zu berücksichtigen sei. Im vorliegenden Fall würde die unternehmerische Nutzung nur 2,9% anstelle der für einen Betriebsausgabenabzug mindestens erforderlichen 10% betragen.

Was aber aus Sicht der Richter noch fast schwerer wog: Der hohe Kaufpreis würde nahe legen, dass hier der private Einrichtungsgeschmack des Klägers verwirklicht werden sollte. Deshalb wurde der Betriebsausgabenabzug komplett versagt.

 

Was Sie beachten sollten, um Steuerabzug nicht zu gefährden

Die Schlussfolgerung für Sie: Beim Erwerb unternehmerisch zu nutzender Möbel sollten Sie stets auch auf die Kosten achten. Ist der Kaufpreis nämlich besonders hoch, ist das für den Fiskus ein Indiz für eine privat veranlasste Anschaffung.

Außerdem sollten Sie es vermeiden, beruflich erforderliches Mobiliar zusammen mit sonstigen, privat genutzten Einrichtungsgegenständen aufzustellen. Separat ist eindeutig besser zur Abgrenzung von Beruf und Privatem. Das erschwert es dann auch dem Finanzamt, den anteiligen Betriebsausgabenabzug zu verweigern.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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