Jahressteuergesetz: Steuerrisiko bei Betriebsfeiern steigt

Regierung plant Verschlechterung bei der steuerlichen Begünstigung von Betriebsveranstaltungen

Regierung plant Verschlechterung bei der steuerlichen Begünstigung von Betriebsveranstaltungen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn es um Steuereinnahmen geht, versteht die Große Koalition keinen Spaß. Was sich erneut an dem inzwischen in Grundzügen vorliegenden Jahressteuergesetz 2015 ablesen lässt. Denn sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer können Sie sich darauf einstellen, dass es auch im kommenden Jahr zu keinen wirklichen Entlastungen bei der Steuerlast kommen wird.

Das gilt zuvorderst für die kalte Progression. Dabei handelt es sich um den Umstand, dass bei Gehaltserhöhungen durch den Übergang in einen höheren Steuertarif netto manchmal sogar weniger oder nur unterdurchschnittlich mehr übrig bleibt. Immer wieder wird in der Politik publikumswirksam über diese Ungerechtigkeit diskutiert.

Doch auch in den bisher vorliegenden steuerlichen Änderungen für das nächste Jahr wird wieder nichts getan. Trotz sprudelnder Steuereinnahmen bei Bund und Ländern sieht die Bundeskanzlerin keinen Spielraum, die kalte Progression zu entschärfen.

 

Ein vergiftetes Steuergeschenk der Großen Koalition

Aber es geht noch weiter. Denn im kommenden Jahr müssen Sie sich darauf einstellen, dass es sogar effektiv zu Steuererhöhungen kommt. Dabei kommen diese zuerst sogar als „Steuergeschenk“ daher. Es geht konkret um den geldwerten Vorteil bei Betriebsveranstaltungen.

Wenn Sie Mitarbeiter und deren Angehörige bewirten, müssen diese den daraus vereinnahmten geldwerten Vorteil versteuern. Allerdings gibt es bislang hierbei eine Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer. Der Bundesfinanzhof hat dabei in seiner jüngsten Rechtsprechung für einige Verbesserungen gesorgt.

So urteilte er, dass die anteiligen Kosten von Begleitpersonen nicht in die Freigrenze mit eingerechnet werden können. Außerdem stellte er im Sinne einer Vereinfachung der Berechnung dar, dass nur direkt konsumierbare Kosten dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind. Also würden in die bisherige Freigrenze nur Kosten für Bewirtung oder z. B. für eine Band bei einer Feier einfließen. Ausgaben, die Sie als Arbeitgeber für Saalmieten oder eine Organisationsfirma aufwenden, würden dagegen rausfallen.

 

Gesetzgeber will bisherige Steuerurteile durch neue Gesetzeslage aushebeln

Der Fiskus wehrt sich natürlich gegen diese neue Urteilslage. Darüber konnten Sie zuletzt im Artikel „Kosten für Betriebsfeiern: Der Fiskus mauert“ nachlesen. Nun bekommt er Schützenhilfe vom Gesetzgeber. Dabei will dieser im kommenden Jahr zuerst einmal die Freigrenze auf 150 Euro je Arbeitnehmer anheben. Doch dies ist ein vergiftetes Geschenk.

Denn gleichzeitig wird geplant, dass in diese Freigrenze per Gesetz nun alle anfallenden Kosten eingerechnet werden, also eben auch Saalmieten und andere Aufwendungen zur Programmgestaltung. Das dürfte unter dem Strich dazu führen, dass hier öfter die Freigrenze überschritten wird und entsprechend das Lohnsteueraufkommen steigt.

Daraus ergibt sich für Sie die klare Aufgabe, bei Betriebsveranstaltungen den Kostenaspekt noch genauer im Blick zu haben. Empfehlenswert wäre es dabei sicherlich, in Zukunft den Umfang der Veranstaltungen grundsätzlich zu begrenzen. Denken Sie bitte auch daran, dass die Freigrenze nur bei maximal 2 Veranstaltungen im Jahr zum Tragen kommt.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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