Karneval und Arbeitsrecht: Worauf Sie aufpassen sollten

© Haramis Kalfar / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

ab morgen beginnt die heisse „fünfte Jahreszeit“ in vielen Städten Deutschlands. Sprich: Es ist Karneval, traditionell eingeläutet mit der Weiberfastnacht am morgigen Donnerstag. In den nächsten Tagen haben die Narren und Jecken das öffentliche Leben fest in ihrer Hand und Sie als unsere geschätzten Leser wissen sicherlich auch, dass sich dies bis an den Arbeitsplatz fortsetzen kann.

Viele Chefs haben sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten schon darauf eingestellt und zeigen sich gerade in den Karnevals-Hochburgen gegenüber entsprechenden Urlaubswünschen in dieser Zeit oder einer besonders aufgekratzten Stimmung kulant. Allerdings sollten Arbeitnehmer das nicht missverstehen und ausnutzen.

 

Trunkenheit entschuldigt kein Fehlverhalten

Denn auch Karneval und erst recht Trunkenheit entschuldigen in der Regel keine Rechtsverstöße. Das gilt für Strafsachen genauso wie auch für das Arbeitsrecht. Das hat auch ein Urteil noch einmal aufgezeigt, das Ende des letzten Jahres gefällt wurde und sehr gut zum Karneval passt.

Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ging es um den Fall eines Mannes, der behindert ist. Dieser verlor zur Weiberfastnacht die Nerven, als seine Kolleginnen ihm an die Krawatte abschneiden wollten. Einem anderen Kollegen, mit dem er darüber wohl in Streit geriet, stieß er ein Bierglas ins Gesicht.

 

Fristlose Kündigung ist möglich

Das hatte dann arbeitsrechtliche Folgen. Denn dem Mann wurde trotz seiner Behinderung fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Dagegen klage er vor dem Arbeitsgericht, allerdings erfolglos (Az. 13 Sa 957/15). Denn das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung trotz der Behinderung rechtmäßig erfolgt war. Das sahen im Übrigen sowohl Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht so.

Die Richter erklärten zwar, dass eine fristlose Kündigung nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Weiterbeschäftigung unzumutbar für den Arbeitgeber ist. Doch im vorliegenden Fall wurde das als gegeben angesehen. Deshalb auch der dringende Rat an beide Seiten:

 

Klare Spielregeln beachten

Sind Sie Arbeitnehmer, sollten Sie die tollen Tage – wie auch sonstige betriebliche Feiern – nicht zum Anlass nehmen, über die stränge zu schlagen. Gerade zu Karneval sollten Sie eher versuchen, über Urlaub aus dem normalen Arbeitsablauf auszuscheiden, um an den Feierlichkeiten teilzunehmen. Wenn nicht, sollten sämtliche Aktivitäten nur auf Ihre Freizeit verschoben werden.

Und wenn Sie Arbeitgeber sind, machen Sie am besten Ihren Mitarbeitern bei betriebsinternen Feierlichkeiten oder eben rund um den Karneval unmissverständlich klar, dass Sie solche „Exzesse“ nicht dulden werden. Dann wissen beide Seiten, woran sie sind und können sich darauf einstellen. Damit es für keinen nach den tollen Tagen einen zu großen Kater gibt.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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