Kennen Sie diese 2 neuen Urteile zur Dienstwagen-Besteuerung?

Was Sie zur Versteuerung von privater Nutzung bei Dienstwagen wissen müssen

Was Sie zur Versteuerung von privater Nutzung bei Dienstwagen wissen müssen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

womöglich gehören auch Sie zu den Unternehmern und Selbständigen, die sich jedes Jahr mit einem Steuerthema besonders herumplagen müssen: Der Versteuerung einer privaten Nutzung von Dienstwagen. Wenn das so ist, sollten Sie auf jeden Fall zwei neue Urteile kennen, die in diesem Steuergebiet weitere Praxis-Szenarien klären.

Beim ersten Urteil ging es dabei um die Frage, ob die nur gelegentliche Privatnutzung eines Dienstwagens den zu versteuernden geldwerten Vorteil mindert. Zu Ihrer Erinnerung: Im Wesentlichen kann man bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils zwei Varianten wählen.

 

Für und Wider von 1%-Regel und Fahrtenbuch

Zum einen geht die pauschale Versteuerung über die so genannte 1%-Regel, bei der monatlich 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs auf das Einkommen angerechnet wird.

Die zweite Variante wäre die Führung eines Fahrtenbuchs, mit der Kosten der privaten Nutzung genau berechnet werden könnten. Nachteil dieser Methode: Sie erfordert einen hohen Verwaltungsaufwand, da der Fiskus an die Führung des Fahrtenbuchs hohe Anforderungen stellt.

Zurück zum Fall: Hier hatte der Kläger erreichen wollen, dass das Finanzamt trotz der Anwendung der 1%-Regel eine taggenaue Berechnung akzeptiert. Das wurde vom zuständigen Finanzgewicht Baden-Württemberg zurückgewiesen.

 

Taggenaue Berechnung bei 1%-Regel nicht erlaubt

Klare Aussage der Richter: Bei Besteuerung nach der 1%-Regel ist die anteilige Aufteilung innerhalb eines Monats nicht erlaubt, auch wenn man nur eine anteilige Nutzung nachweisen kann. Wer den geldwerten steuerpflichtigen Vorteil aufgrund einer geringeren Nutzung mindern wolle, müsse Fahrtenbuch führen (Az. 6 K 2540/14).

Fazit für Sie zu diesem Szenario: Die Nutzung sollte immer für volle Monate erfolgen, sonst fällt der Steueranteil hoch aus. Sollten sie tatsächlich den Dienstwagen einen ganzen Monat nicht nutzten, ist das dem Fiskus nachzuweisen. Wird ein Dienstwagen nur zeitweise privat genutzt, ist deshalb ein Fahrtenbuch sinnvoller als die 1%-Regelung. Aber aufgepasst: Die Aufzeichnungen sind dann zwingend im gesamten Kalenderjahr zu führen, um anerkannt zu werden.

 

1%-Regel auch bei ausschließlicher Privatnutzung?

Der zweite Fall stellte die Frage in den Mittelpunkt, wie mit der Besteuerung eines betrieblichen Fahrzeuges umzugehen ist, das ausschließlich für private Zwecke genutzt wird. Kläger war der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Dieser hatte seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau einen Betriebs-Pkw zur rein privaten Nutzung überlassen.

Im Einkommensteuerbescheid wurde die verdeckte Gewinnausschüttung nach der 1%-Regelung versteuert. Nach einer Betriebsprüfung wurde der Bescheid geändert und die höheren tatsächlichen Kfz-Kosten angesetzt. Das focht der Geschäftsführer an und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Das wurde vom Finanzgericht aber abgelehnt. Begründung: Die Versteuerung nach der 1%-Regel setze eine betriebliche Nutzung voraus.

 

Betriebliche Nutzung sollte immer überwiegen

Hier sei bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, die der GmbH entstandenen Kosten anzusetzen. Der Einkommensteuerbescheid des Geschäftsführers wurde deshalb geändert (Az. 1 V 1407/14).

Deshalb gilt zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen: Die 1%-Regel ist nur dann anwendbar, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50% beträgt. Bedenken Sie das bei Ihrer Nutzungsplanung.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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