Kindergeld-Anspruch auch bei mehrstufiger Ausbildung

© Liv Friis-larsen / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

täglich lesen Sie in der Zeitung, dass die deutsche Wirtschaft händeringend nach qualifizierten Mitarbeitern sucht. Vor allem wird auch beklagt, dass viele Jugendliche, wenn sie aus der Schule kommen, oftmals nicht „ausbildungsreif“ seien.

Doch wenn es schon einmal einen jungen Menschen gibt, der nicht nur einen Job sucht, sondern sich zu einem Fachspezialisten ausbilden lassen will, gibt es immer wieder staatliche Stellen, die ihm und seinen Angehörigen Steine in den Weg legen. Dabei immer wieder besonders auffällig: Die Familienkasse.

Das zeigte sich auch an einem jüngst vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Fall. Dabei ging es um die Frage, wie lange ein Kindergeldanspruch bei einer Berufsausbildung gilt. Der Sachverhalt:

 

Wenn die Ausbildung in mehreren Phasen verläuft

Ein Jugendlicher hatte sich zum Elektroniker für Betriebstechnik ausbilden lassen und diese Ausbildung auch im Februar vor drei Jahren erfolgreich beendet. Noch im selben Monat bewarb er sich um einen Platz an einer Technikerschule sowie einer Fachoberschule. Denn sein Ausbildungs-Fernziel war es, den Abschluss eines Elektrotechnikers oder Elektroingenieurs zu erlangen.

Um die Zeit bis zur Zulassung zu überbrücken, unterschrieb er ebenfalls im gleichen Monat einen befristeten Arbeitsvertrag in üblicher bezahlter Vollzeit. Nachdem er einen Platz an der Fachoberschule erhalten hatte, beendete er das Arbeitsverhältnis vorzeitig.

 

Familienkasse zahlt nur für erstmalige Ausbildung

Für die Zeit der Beschäftigung von März bis Juli verweigerte die Familienkasse das Kindergeld. Die dagegen gerichtete Klage lehnte das angerufene Finanzgericht wegen „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ ab. Denn Kindergeld wird nur bis zum Abschluss einer Erstausbildung ausgezahlt.

Im vorliegenden Fall sahen die Richter die zwischenzeitliche Erwerbstätigkeit als kindergeldschädlich an. Denn es würde ein Zusammenhang zwischen der Erstausbildung als Elektroniker und der Zweitausbildung auf der Fachoberschule fehlen. Doch das ließen der junge Mann und sein kindergeldberechtigter Vater nicht auf sich beruhen, sondern wandten sich an den Bundesfinanzhof. Und dieser kam zu einem gänzlich anderen Resultat (Az. V R 27/14).

 

Kindergeld-Anspruch auch bei „mehraktiger“ Ausbildung

Die Bundesrichter erkannten zu Recht, dass der Sohn seine Berufsausbildung im strittigen Zeitraum mangels Ausbildungsvertrags nicht fortsetzen konnte. Da die erstmalige Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen war, durfte er in Vollzeit arbeiten.

Die angestrebten Ausbildungsziele waren laut BFH zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt. Denn es war von vornherein vorgesehen, dass die Ausbildung nach dem Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt wird. Bei dieser „mehraktigen Ausbildung“ werde das Berufsziel deshalb erst über den weiterführenden Abschluss erreicht. Ergo haben Vater und Sohn weiterhin und vor allem durchgängig einen Kindergeldanspruch.

Fazit für Sie: Wenn Sie und Ihr Kind eine entsprechend mehrstufige Ausbildung planen, können Sie mit Bezug auf dieses Urteil auch eine durchgängige Kindergeld-Zahlung durchsetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihr Kind zwischenzeitlich arbeitet, weil es in einer „Warteschleife“ zur nächsten Ausbildungsstufe hängt.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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