Können Sie der Zweitwohnsitz-Steuer entkommen?

Zweitwohnsitz-Steuer: Wer muss zahlen?

Zweitwohnsitz-Steuer: Wer muss zahlen?

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

die Zweitwohnsitz-Steuer bleibt für die meisten Wohnungseigentümer wohl eine uneinnehmbare „fiskalische Festung“. Denn erneut ist ein Versuch vor Gericht gescheitert, diese von vielen Kommunen inzwischen erhobene Steuer auszuhebeln. Wenn Sie von dieser Steuer betroffen sind, ist das kein schöner Anlass, aber dennoch will ich Sie darüber informieren, um Ihnen unnötige Mühen zu ersparen.

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau bis vor das Bundesverwaltungsgericht geklagt, da sie in der erhobenen Steuer eine verbotene versteckte Vermögensteuer sah. Diese mache Eigentümer zu Steuerschuldnern und treffe sie damit härter als sonstige Nutzungsberechtigte.

 

Eine weitere Klage vor Gericht gescheitert

Doch beim Bundesverwaltungsgericht biss sie damit auf Granit. Denn die Richter halten die derzeitige Erhebungspraxis weiterhin grundsätzlich für zulässig (Az. 9 B 57/13). Die Zweitwohnsitz-Steuer sei deshalb zulässig, weil sie allein auf die individuelle Einkommensverwendung abstelle.

Das Bewohnen einer Zweitwohnung stelle eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf dar. Somit orientiere sich die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners. Mit dieser Auffassung steht man im Übrigen auch im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht. Das Gericht stellte außerdem klar, dass die Zweitwohnsitz-Steuer zusätzlich zur Grundsteuer erhoben werden darf.

Das Fazit aus dieser Angelegenheit: Grundsätzliche Klagen gegen die Zweitwohnsitz-Steuer können Sie sich also sparen. Das gilt auch für den Fall, wenn Sie zum Beispiel versuchen, die Steuer über den Wohnungsbegriff auszuhebeln. Wenn Sie meinen, dass eine einfach ausgestattete „Behausung“ nicht steuerpflichtig sein kann, belehrt Sie in vielen Fällen die Gemeindesatzung eines besseren.

 

Klamme Kommunen fassen Wohnungsbegriff sehr weit

Denn viele Kommunen fassen den Wohnungsbegriff inzwischen so weit, dass selbst Gartenlauben schon als Zweitwohnung gelten können. Mein Tipp: Wenn es geht, schauen Sie vor der Entscheidung für eine Zweitwohnung in die jeweilige Gemeindesatzung, um sich einen Überblick über den speziellen Umgang mit der Zweitwohnsitz-Steuer zu verschaffen.

Zum Schluss aber auch noch eine gute Nachricht: Denn nicht in jedem Fall müssen Sie Zweitwohnsitz-Steuer berappen. Wenn Sie verheiratet sind und aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung nutzen, sind Sie von der Zweitwohnsitz-Steuer befreit. Denn seit 2005 haben Eheleute dank des Bundesverfassungsgerichts eine Art Steuerprivileg.

 

Einziger Ausweg: Verheiratet und aus beruflichen Gründen in der Zweitwohnung

Das Bundesverfassungsgericht erklärte damals die Erhebung einer Zweitwohnsitz-Steuer für eine beruflich veranlasste Nebenwohnung von Eheleuten für unzulässig (1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03). Die wörtliche Begründung: „Die Erhebung (…) diskriminiert die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz.“

Artikel 1, Absatz 1 lautet: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ Allerdings gilt hier eben das strikte Gebot der beruflichen Veranlassung. Bei privaten Gründen sind Sie das Steuerprivileg auch als Verheiratete wieder los.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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