Kosten für Betriebsfeiern: Der Fiskus mauert

Fiskus will Urteil zu Betriebsfeiern nicht umsetzen

Fiskus will Urteil zu Betriebsfeiern nicht umsetzen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

erneut gibt es einen Fall, bei dem sich die Finanzverwaltung über Urteile des Bundesfinanzhofs hinwegsetzen will, nur weil diese zugunsten der Steuerzahler ausfallen. Konkret geht es um die Kosten, die bei betrieblichen Veranstaltungen – zum Beispiel Betriebsferien – anfallen und jedem Mitarbeiter zugeordnet werden müssen.

Bislang besteht die steuerliche Vorschrift darin, dass Aufwendungen pro Arbeitnehmer nicht über der Freigrenze von 110 Euro liegen dürfen. Darüber gelten die Aufwendungen als Arbeitslohn und müssen versteuert werden. Das ist immer wieder problematisch und steuerlich schädlich, weil auch mitfeiernde Angehörige von Mitarbeitern in diese individuelle Freigrenze mit eingerechnet werden. Feierkosten von maximal 110 Euro für beispielsweise ein Ehepaar sind schon sehr knapp bemessen.

 

BFH für Vereinfachung der Kostenzurechnung

Lockerung verspricht aber ein Urteil des Bundesfinanzhofs. Denn die Finanzrichter hatten verfügt, dass der Kostenanteil für einen Angehörigen nicht in die Freigrenze einzurechnen ist. Es sind nur Leistungen zu erfassen, die Arbeitnehmer unmittelbar konsumieren können (Az. VI R 7/11).

In der Praxis wollen die Richter damit erreichen, dass die Berechnung der zurechenbaren Kosten deutlich vereinfacht bzw. realistischer gestaltet wird. So soll als möglicher steuerpflichtiger Arbeitslohn nur noch das gelten, was die Teilnehmer der jeweiligen Feier objektiv bereichert, also einen geldwerten Vorteil darstellt.

Das würde die anrechenbaren Kosten deutlich eingrenzen. So müssten Sie als Arbeitgeber zwar weiterhin Aufwendungen für Bewirtung oder beispielsweise Musikdarbietungen (Band, Disk-Jockey) auf Ihre Arbeitnehmer und die mitfeiernden Familienangehörigen umlegen. Doch aus der Berechnung würden dann Kosten für Miete oder die Organisationskosten eines Event-Veranstalters herausfallen.

 

Finanzverwaltung will Urteil nicht veröffentlichen

Doch wie gesagt: Die Finanzverwaltung mauert. Zwar gab es bislang nach meiner Kenntnis keinen der berüchtigten „Nichtanwendungserlässe“. Doch durch die Weigerung, das Urteil zu veröffentlichen, verhindert die Finanzverwaltung dessen In-Kraft-Treten in der steuerlichen Praxis. Vielmehr verweist der Fiskus auf die bisherigen Lohnsteuerrichtlinien.

Es ist eindeutig: Der Fiskus spielt damit auf Zeit. Denn natürlich würden im Zweifel Arbeitnehmer und Arbeitgeber Steuern sparen können. Doch das sieht der Bundesfinanzminister nicht so gern. Sie als Steuerzahler müssen sich entsprechend gedulden. Denn es ist trotz aller Weigerung der Finanzverwaltung offensichtlich, dass sie nach weiteren ähnlichen Urteilen irgendwann einlenken muss.

 

Beantragen Sie Ruhen des Verfahrens

Mein Rat: Sichern Sie Ihre Ansprüche für diesen Fall. Das bedeutet, dass Sie als Betroffener Einspruch gegen die Entscheidung des Finanzamts einlegen sollten. Beantragen Sie gleichzeitig auch das Ruhen des Verfahrens, um dann später bei der Umsetzung des BFH-Urteils Ihre Steuererklärung entsprechend noch geändert zu bekommen. Anträgen auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung sollen die Finanzämter grundsätzlich stattgeben.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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