Kündigung: Kann ein Klageverzicht zurückgenommen werden?
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Liebe Leser,
als Unternehmer wissen Sie: Einen Mitarbeiter zu kündigen, gehört wohl zu den unangenehmsten und schwierigsten Aufgaben, denen sich Chefs stellen müssen. Zumal hier oftmals nicht nur Persönliches mit hineinspielt, sondern es auch viele rechtliche Fallstricke gibt.
Denn wenn Sie nicht die Regeln beachten und sich absichern, kann eine Kündigung schnell vor dem Arbeitsgericht landen. Und da ist es immer wieder sehr ungewiss, wer am Ende Recht bekommt und zu welchem Preis.
Grundsätzlich gilt dabei: Der Gekündigte hat das Recht, innerhalb einer 3-Wochen-Frist nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Dies vor allem dann, wenn er die Kündigung als sozial ungerechtfertigt ansieht oder aus anderen Gründen meint, die Kündigung sei unwirksam.
Klageverzicht für Gegenleistung möglich
Viele Arbeitgeber versuchen, sich gegen mögliche Kündigungsschutzklagen dadurch abzusichern, dass sie den Gekündigten zu einem Klageverzicht bringen, in der Regel durch eine Gegenleistung. Dass in solch einer Konstellation der Klageverzicht wirksam ist, machte nun ein neuer Fall vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen klar.
Im verhandelten Fall ging es darum, dass ein Mitarbeiter betriebsbedingt gekündigt wurde. Dieser stritt allerdings mit dem Arbeitgeber, ob diese betriebsbedingte Kündigung überhaupt wirksam war. Dann schlossen sie einen Deal:
Der Arbeitgeber verpflichtete sich, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Note „gut“ zu erteilen. Im Gegenzug erklärte der Arbeitnehmer seinen Verzicht, Kündigungsschutzklage zu erheben.
Wenn Arbeitgeber geliefert hat, dürfte Widerruf des Klageverzichts unwirksam bleiben
Später entschied sich der Gekündigte aber um und focht den Klageverzicht an. Gleichzeitig klagte er auf Unwirksamkeit der Kündigung. Das Landesarbeitsgericht wies allerdings die Klage ab und erklärte den Verzicht für rechtswirksam. Die Begründung der Richter:
Um den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage als unangemessen und unwirksam zu beurteilen, hätte dieser ohne Gegenleistung des Arbeitgebers sein müssen. Denn dann wäre eine Benachteiligung des Gekündigten offensichtlich.
Die Bereitschaft des Chefs, ein gutes Zeugnis zu erteilen, sei hier jedoch eine substanzielle Gegenleistung. Ohne den eigenen Nachweis für bessere Leistungen hätte der Gekündigte im vorliegenden Fall nur Anspruch auf ein „befriedigend“ gehabt. Der Arbeitgeber kam ihm also deutlich entgegen.
Deshalb war der Klageverzicht wirksam. Allerdings ließen die Richter die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zu.
Achten Sie auf substanzielle Gegenleistung, um Benachteiligung auszuschließen
Dennoch ein erstes Fazit: Wenn Sie bei einer Kündigung Ihren Mitarbeiter zu einem Klageverzicht bringen möchten, müssen Sie ihm etwas Konkretes und Substanzielles anbieten. Das kann wie gesagt ein gutes Zeugnis sein, dürfte aber meist eher eine Abfindung werden. Wenn er sich darauf einlässt, haben Sie gute Karten, dass ein späteres Umdenken ins Leere läuft.
Mit besten Grüßen
Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs
Bildnachweis: Gevestor
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