Kündigung: Wann Sie eine Abfindung zahlen müssen

Wann Sie eine Abfindung zahlen müssen

Wann Sie eine Abfindung zahlen müssen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

als Arbeitgeber werden Sie die Situation kennen: Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass ihnen bei einer Kündigung eine Abfindung zusteht. Doch da können Sie ganz beruhigt sein. In den meisten Fällen trifft dies nicht zu. Grundsätzlich gilt hier: Wenn Sie einem Mitarbeiter gerechtfertigt kündigen, steht diesem in der Regel keine Abfindung zu.

Allerdings gibt es durchaus Fälle, wo Sie einerseits zur Zahlung verpflichtet sein könnten. Andererseits gibt es Situationen, wo es klug sein dürfte, eine Abfindung zu zahlen, um möglichen Prozessrisiken aus dem Weg zu gehen.

 

Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Die größte Wahrscheinlichkeit, dass ein Mitarbeiter eine Abfindung durchsetzen kann, besteht, wenn dieser berechtigt fristlos selbst kündigt. Mögliche betriebliche Konstellationen für solch einen eher ungewöhnlichen Schritt könnten sein, wenn sich z. B. der Arbeitgeber schuldhaft pflichtwidrig verhalten hat.

Vorstellbar wäre auch, dass der Arbeitgeber eine Eigenkündigung des Mitarbeiters provoziert, in dem er ihn nicht statusangemessen beschäftigt. Dies würde beispielsweise gelten, wenn ein Abteilungsleiter plötzlich als Bürobote eingesetzt würde. Die dann durchsetzbare Abfindung wäre quasi Schadenersatz für den Arbeitsplatzverlust.

 

Abfindung bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage

Die am weitesten verbreitete Situation, in der ein gekündigter Mitarbeiter eine Abfindung bekommen kann, besteht bei einer betriebsbedingten Kündigung. Denn wenn der Mitarbeiter bei solch einer Kündigung auf das Einreichen einer Kündigungsschutzklage im Ablauf einer dreiwöchigen Klagefrist verzichtet, steht ihm sogar vom Gesetz her eine Abfindung zu.

Nachzulesen im §1a des Kündigungsschutzgesetzes. Dann müssen Sie Ihrem Mitarbeiter je Beschäftigungsjahr einen halben Monatsverdienst als Abfindung auszahlen. Sie sind als Arbeitgeber sogar verpflichtet, den Mitarbeiter auf diese gesetzliche Norm hinzuweisen.

 

Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Die Zahlung einer Abfindung kommt grundsätzlich auch in Betracht, wenn es zu einer gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt. Dabei ist es erst einmal egal, wer den Antrag auf die Auflösung stellt.

Eine Abfindungszahlung wird meist dann dem Arbeitnehmer zugesprochen, wenn einerseits eine Kündigung durch den Arbeitgeber als unwirksam beurteilt wurde, andererseits aber das Gericht die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses als nicht zumutbar ansieht.

Dies ist auch ein Grund, warum viele Arbeitgeber sich darauf einlassen, von sich aus eine Abfindung zu zahlen, um am Ende nicht auch noch auf Prozesskosten sitzen zu bleiben.

Grundsätzlich gilt: Oftmals werden mögliche Abfindungszahlungen schon im Vorfeld geregelt. Das kann im Rahmen eines Tarifvertrages oder eines Sozialplans, aber auch durch betriebliche Übung oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz erfolgen. Sehen Sie das als Möglichkeit, von vornherein spätere kritische Situationen in Ihrem Sinn zu lösen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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