Kündigungsschutzklage: 3-Wochen-Frist zählt
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Wenn Sie in der Funktion eines Arbeitsgebers tätig sind, werden Sie sich auch mit der Frage der Kündigung von Arbeitsverhältnissen auseinandersetzen müssen. Dabei müssen Sie wissen:
Wenn ein Arbeitnehmer die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung für unwirksam hält, kann er Kündigungsschutz-Klage einreichen. Dazu hat er drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit.
Ein Fall aus der Praxis
Dass dies für den Arbeitnehmer selbst bindend ist, machte jüngst noch einmal das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 10 Sa 39/13) deutlich. Der Fall:
Eine Mitarbeiterin war in einer Senioreneinrichtung beschäftigt. Dies allerdings nicht lange. Denn ihr wurde noch während der sechsmonatigen Probezeit gekündigt.
Die gekündigte Mitarbeiterin ließ die 3-Wochen-Frist ohne Einreichung einer Kündigungsschutz-Klage verstreichen. Drei Monate später trat die Frau eine neue Stelle an.
Erst dann verklagte sie ihren früheren Arbeitgeber auf Schadenersatz in Höhe von drei entgangenen Monatsgehältern. Ihre Begründung: Der frühere Arbeitgeber hätte ihr zugesichert, sie auf keinen Fall in der Probezeit zu kündigen. Nur deshalb hätte sie ihre vormalige Arbeitsstelle zugunsten der Beschäftigung im Seniorenheim aufgegeben.
Arbeitnehmer sind an 3-Wochen-Frist gebunden
Dieser Argumentation wollte das Landesarbeitsgericht nicht folgen. Es urteilte: Für den angegebenen Verdienstausfall war einzig die unterlassene Kündigungsschutz-Klage verantwortlich.
Hätte die Frau geklagt, hätte es unter Umständen zu einer Lohnfortzahlung oder zu einer Abfindung kommen können. So hatte sie sich den Verdienstausfall selbst anzurechnen.
Da nach der 3-Wochen-Frist die Kündigung rechtswirksam geworden war, kann auch kein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Dabei hat das Gericht nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen:
Kein Wahlrecht zwischen Weiterbeschäftigung und Schadenersatz
Ein Arbeitnehmer soll bei der Entscheidung für oder gegen eine Kündigungsschutz-Klage nicht annehmen, er habe hier ein Wahlrecht zwischen einem zu erreichenden Bestandschutz des Arbeitsplatzes oder einer Schadenersatzzahlung.
Als Arbeitgeber können Sie also bei ähnlich gelagerten Fällen jeweiligen Zahlungsklagen gelassen entgegen sehen.
Überprüfung der Kündigungsformalien steht bei Verfahren im Vordergrund
Kommt es innerhalb der genannten drei Wochen zu einer Kündigungsschutz-Klage, geht es im anschließenden Zivilprozess in erster Linie um eine formale Überprüfung der ausgesprochenen Kündigung auf Wirksamkeit.
Konkret prüft das Gericht vor allem, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Dabei richtet sich die Beurteilung nach § 1 des Kündigungsschutz-Gesetzes. Hinzu kommt die Überprüfung auf Formmängel wie beispielsweise eine mangelnde Schriftform der Kündigung.
Prozess kann durch Vergleich beendet werden
Da es sich um einen Zivilprozess handelt, haben die streitenden Parteien dabei jederzeit die Möglichkeit, das Verfahren durch eine Einigung untereinander zu beenden. Der übliche Weg ist dabei ein Vergleich, der meist auf eine Abfindung des klagenden Arbeitsnehmers hinausläuft.
Die Abfindung selbst kann nicht eingeklagt werden. Doch ist es mitunter für Sie als Arbeitgeber der bessere Weg. Denn Ziel einer Kündigungsschutz-Klage ist ja die Weiterbeschäftigung.
Eine Abfindung als Preis für den Betriebsfrieden
Es ist aber wohl davon auszugehen, dass durch die vorher ausgesprochene Kündigung die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eher angespannt bis zerrüttet ist.
Eine Weiterbeschäftigung würde also das Risiko einer zusätzlichen Unruhe im Betrieb mit sich bringen. Hier ist es deshalb manchmal besser, in den sauren Apfel einer Abfindung zu beißen. Was allerdings eben nur gilt, wenn Ihnen als Arbeitgeber eine Niederlage vor Gericht droht.
Mit besten Grüßen
Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“
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