Werkverträge: Mängelbeseitigung festlegen

Was Sie bei Werkverträgen beachten sollten

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Wenn Sie Handwerker mit Aufträgen – beispielsweise Reparaturen oder Renovierungen an Ihrer Immobilie – betrauen, gehen Sie üblicherweise einen Werkvertrag ein.

Gesetzlich gesprochen ist ein Werkvertrag ein privatrechtlicher Verträge über den gegenseitigen Austausch von Leistungen. Dabei verpflichtet sich ein Teil, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Vertragsteil (Besteller) herzustellen.

 

Es herrscht Vertragsfreiheit

Wie der Werkvertrag konkret aussieht, liegt in den Händen der Vertragsparteien. Deshalb sollten Sie als Auftraggeber bzw. Besteller des Werks auch darauf achten, dass nicht nur die zu erbringende Leistung und die Vergütung entsprechend geregelt sind.

Auch was passiert, wenn Mängel auftreten, sollte geregelt sein, um keinen Reinfall zu erleben. Dazu ein Beispiel aus der gerichtlichen Praxis:

 

Mängelbeseitigung in der Praxis

Im Rahmen umfangreicher Renovierungsarbeiten an einem Haus hatte dessen Eigentümer den Einbau einer neuen Eingangstür beauftragt. Nach dem Ersteinbau hatte der Auftraggeber Mängel angemahnt.

Im weiteren versuchte der damit beauftragte Subunternehmer insgesamt vier Mal erfolglos, die Mängel an der Tür zu beseitigen. Nach jeder Nachbesserung hatte er dabei gemeint, die Tür sei einwandfrei.

Am Ende hatte der Auftraggeber die Nase voll und beauftragte ein anderes Unternehmen, eine neue Tür einzubauen. Diesen Schritt, den man Selbstvornahme nach §637 Bürgerliches Gesetzbuch nennt, begründete er damit, dass eine weitere Mängelbeseitigung unzumutbar sei.

 

Selbstvornahme an Fristen gebunden

Die Kosten für die Tür zog er natürlich vom restlichen Werklohn des ursprünglich beauftragten Handwerkers ab. Das ließ dieser nicht auf sich beruhen und die Sache landete vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. 21 U 86/12).

Vor Gericht erlebte der Auftraggeber eine unangenehme Überraschung. Das Gericht machte klar: Die Selbstvornahme bei Werkverträgen nach § 637 BGB setzt den Ablauf einer Nacherfüllungsfrist voraus. Daran fehlte es in diesem Fall.

Die Frist ist nur entbehrlich, wenn die Nacherfüllung gescheitert oder unzumutbar ist. Ebenso, wenn der Schuldner (Auftragnehmer) die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts war keine dieser Voraussetzungen in diesem Fall erfüllt.

 

Was zumutbar ist

Selbst wenn Mängel in einem Prozess bestritten werden, sei die Nachbesserung nicht auszuschließen. Das beauftragte Unternehmen hatte die Nacherfüllung hier nicht ernstlich und endgültig verweigert.

Auch hatte sich erst während des Rechtsstreits herausgestellt, dass der Einbau einer neuen Tür erforderlich war. Doch auch dann kann es für Besteller noch zumutbar sein, dem Unternehmer die Nacherfüllung zu gestatten.

Unter dem Strich wies das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass bei Werkverträgen mehrmalige Nachbesserungen erlaubt sind. Wann eine Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

 

Ihr Ausweg aus der Zumutbarkeits-Falle

Der einzige Ausweg für Sie: Wenn Sie einen Werkvertrag abschließen, regeln Sie auch, nach wie vielen Versuchen einen Nacherfüllung als gescheitert gilt. Sie können sich dabei – wenn sich Ihr Auftragnehmer darauf einlässt – am Kaufrecht orientieren, wo 2 Nacherfüllungen erlaubt sind.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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