Mehrfach falsch beraten: Unterschiedliche Verjährungsfristen

© Jacek Michiej / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie in den vergangenen Jahren durch eine falsche Anlageberatung Ihrer Bank einen Verlust erlitten haben, können Sie möglicherweise auch noch Jahre später Schadenersatz dafür erstreiten. Dabei hängt der Erfolg allerdings zu einem großen Teil davon ab, ob die Ansprüche gegen die Bank schon verjährt sind oder nicht.

Wir hatten Sie schon kürzlich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bezüglich der Verjährungsfristen für eine Falschberatung nicht gerade verbraucherfreundlich aufgestellt ist. Lag die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche aufgrund von Falschberatung früher noch bei 30 Jahren, verkürzte der Gesetzgeber diese Frist ab 2002 auf nur noch 10 Jahre.

Immerhin bleibt Ihnen dabei die Möglichkeit, den Ablauf der Verjährung dadurch zu hemmen, dass Sie in einem ersten Schritt ein Güteverfahren bei einer Gütestelle anstoßen. Doch nochmals der Hinweis, dass Sie sich auf keinen Fall mit Mustergüteanträge in die Auseinandersetzung mit der Bank begeben sollten, da der Bundesgerichtshof solche Anträge als nicht verjährungshemmend ansieht. Ihr beauftragter Rechtsanwalt muss schon Ihre persönliche Situation im Güteantrag formulieren.

 

Was passiert, wenn die Bank gleich mehrfasch falsch beraten hat?

Was aber ein ebenso wichtiger Hinweis ist: Hat die Bank Sie gleich in mehreren Aspekten falsch beraten, unterliegen die unterschiedlichen Falschberatungen auch jeweils eigenständigen Verjährungsfristen. Darauf geht eine kürzlich getroffene Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof ein.

Im verhandelten Fall ging es darum, dass der Kläger im Jahr 1994 auf Anraten seiner Bank eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds eingegangen war. Im Jahr 2006 wurde der Kläger darüber informiert, dass der Fonds in jenem Jahr die Ausschüttungen einstelle.

Diese waren schon seit 1998 niedriger ausgefallen als ursprünglich versprochen. Im Dezember 2011 erhob der Anleger Klage auf Schadenersatz. Seine Begründung: Er sei damals im Beratungsgespräch nur an sicheren Anlageprodukten interessiert gewesen, die auch zur Altersvorsorge geeignet seien.

 

Verschiedene Falschberatungen – verschiedene Verjährungsfristen

Sowohl die Sicherheit als auch die Eignung zur Altersvorsorge habe der Vermittler bei Zeichnung zugesichert. Über das mögliche Totalverlustrisiko sei der Kunde nicht aufgeklärt worden. Auch nicht über die eingeschränkte Verkäuflichkeit der Fondsanteile.

In den ersten Instanzen vor Land- als auch Kammergericht hatten die Richter einen Schadenersatzanspruch wegen Verjährung abgelehnt. Verjährung sei spätestens Ende Dezember 2010 eingetreten. Der Bundesgerichtshof sieht das aber anders.

Seiner Meinung nach wurden gleich verschiedene Aufklärungsfehler geltend gemacht. Diese seien gesondert zu werten. Denn fehlende Eignung zur Altersvorsorge sowie eingeschränkte Fungibilität lassen sich nicht zusammenfassen. Deshalb kann auch die Verjährung nicht einheitlich beginnen. Beide sind vielmehr selbstständige Bestandteile einer einzigen Pflichtverletzung (Az. III ZR 149/14).

 

Chance auf Schadenersatz, auch wenn eine Falschberatung schon verjährt ist

Fazit der BGH-Richter: Das Kammergericht soll im vorliegenden Fall die unterbliebene Aufklärung über die Unverkäuflichkeit nun erneut prüfen. Mit welchem Ausgang, bleibt abzuwarten, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Für Sie als möglicherweise ähnlich Betroffener zeigt das aber einen möglichen Ausweg auf, wenn Sie eben in verschiedenen Themenkomplexen falsch betaten wurden. Denn das BGH-Urteil ist so zu interpretieren, dass jede Falschberatung für sich auf Verjährung überprüft werden muss und Sie so vielleicht das Glück haben, wenigstens bei einem Teil der Punkte auch später noch Schadenersatz geltend machen zu können.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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