Mietwagen-Kosten bei Unfall: Wer übernimmt?

© Aaron Kohr / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

die Unfall-Statistik beweist es: Auf Deutschlands Straßen kracht es regelmäßig. Fast 7.000 Unfälle gibt es durchschnittlich pro Tag, zum Glück die meisten nur mit Blechschäden. Das heißt, dass es pro Stunde mehr als 280 Unfälle zu melden gibt. Bagatellfälle wie kleine Parkplatz-Rempler sind da in der Regel nicht mit aufgeführt, weil sich die „Kontrahenten“ oftmals ohne ihre Versicherung einigen.

Kommt es aber zu einem größeren Schaden, steht ein dichtes Netz an Versicherungen bereit, den Schaden zu regulieren. Wobei Sie als Geschädigter eines Autounfalls Anspruch darauf haben, einen Mietwagen zu nehmen, wenn Ihr Auto durch den Unfall in die Werkstatt muss.

 

Mietwagen-Kosten gehören zum Schadenersatz-Anspruch

Bezahlen muss den Mietwagen in der Regel die Versicherung des Unfallgegners. Denn die Kosten für einen Mietwagen gehören grundsätzlich zum entstandenen Schadenersatz-Anspruch. Geregelt ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch (zum Nachlesen: § 249 BGB). Allerdings gibt es dabei eine Einschränkung:

Denn in der laufenden Rechtsprechung zu den entstandenen Schadenersatz-Ansprüchen wird immer wieder auf eines abgestellt: Wie würde sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch verhalten? Kurz gesagt: Die gegnerische Kfz-Versicherung braucht nur das zu erstatten, was zweckmäßig und notwendig erscheint. Wenn Sie sich als Unfall-Geschädigter zum Beispiel überlegen, statt Ihres kaputten VW Polo einen 7er BMW als Ersatzwagen zu mieten, muss das die gegnerische Versicherung nicht mitmachen.

 

Versicherer kann günstigeres Angebot machen

Wobei es noch einen weiteren Punkt gibt. Denn laut eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs muss die gegnerische Versicherung für die Kostenübernahme nicht überprüfen, ob der von Ihnen angemietete Wagen einer vernünftigen Wahl entspricht. Der dazugehörige Fall:

Ein Haftpflichtversicherer hatte angeboten, einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln. Der Geschädigte war darauf jedoch nicht eingegangen, mietete sich seinen Wagen selbst und machte später Kosten in Höhe von 1.600 Euro geltend. Die Versicherung indes verwies auf ihr günstigeres Angebot und erstattete lediglich 600 Euro. Wie der Bundesgerichtshof urteilte, auch zu Recht.

 

Wenn Sie das Angebot ausschlagen, könnten Sie auf Mehr-Kosten sitzen bleiben

Denn der niedrigere Tarif sei dem Geschädigten „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen, befanden die Richter. Wegen seiner Schadenminderungs-Pflicht konnte ihm die Annahme des Angebots auch zugemutet werden. Die eingeklagte Erstattung der rund 1.000 Euro Differenz wurde daher abgelehnt (Az. VI ZR 563/15).

Fazit: Wenn Sie als Unfallopfer von der gegnerischen Versicherung ein Angebot über einen Mietwagen erhalten, sollten Sie günstige Angebote nicht ignorieren. Sie müssen zwar das Angebot nicht grundsätzlich annehmen, doch die Kosten dürften Ihnen nur in voller Höhe erstattet werden, wenn sie vergleichbar mit dem Angebot der Versicherung sind.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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