Mindestlohn: Praxisprobleme noch nicht ausgeräumt

Mindestlohn: Unternehmer klagen über ungeklärte Haftungsforderungen

Mindestlohn: Unternehmer klagen über ungeklärte Haftungsforderungen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

die ersten 100 Tage Mindestlohn sind vor wenigen Tagen geschafft worden. Vielleicht haben auch Sie die Schlagzeilen mit der Selbst-Beweihräucherung der Regierung, insbesondere der Arbeitsministerin, zu diesem Thema gelesen. Wer allerdings damit in der Praxis zu tun hat, dürfte kaum jubeln.

Was nach bisherigen Umfragen weniger mit dem Mindestlohn an sich zu tun hat. Vielmehr klagen viele Unternehmer über die zusätzlichen Bürokratie-Anforderungen wie die Führung von peniblen Arbeitszeitkonten in etlichen Branchen, auch wenn man deutlich mehr als den Mindestlohn zahlt.

Hinzu kommt: Wenn Sie als Auftraggeber einen Werk- oder Dienstvertrag vergeben, ist immer noch nicht die Frage nach Ihrer Haftung eindeutig geklärt worden, wenn der Subunternehmer seinen Angestellten nicht den Mindestlohn zahlt.

 

Haftungsfragen bei Auftragsvergabe noch nicht abschließend geklärt

Nach dem Gesetzeswortlaut sind Sie verpflichtet, auch als Auftraggeber für den Mindestlohn einzustehen: Dabei wird auf das Entsendegesetz verwiesen. Allerdings: Die Haftung nach dem Entsendegesetz hat das Bundesarbeitsgericht inzwischen deutlich eingeschränkt.

Sie gilt nur für Generalunternehmer, die Arbeiten von sogenannten Nachunternehmern ausführen lassen. Dabei geht es in erster Linie um Baufirmen, die als Subunternehmer zu Dumping-Preisen arbeiten.

Bis Urteile des Bundesarbeitsgerichts zum Mindestlohn ergehen, dürften wohl noch einige Jahre verstreichen. Die Bundessteuerberaterkammer hat den Gesetzgeber deshalb aufgefordert, im Gesetzeswortlaut Klarheit zu schaffen. In der Tat ist zu wünschen, dass der Zustand der Rechtsunsicherheit schnellstens beseitigt wird.

 

Zoll als Kontrolleur offenbar überfordert

Eine deutliche Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit klafft auch bei der Kontrolle des Mindestlohns. Denn beim für die Kontrolle zuständigen Zoll ist schon jetzt eine sehr dünne Personaldecke sichtbar.

Der Zoll muss nicht nur Flug- und Seehäfen sichern. Auch die Aufgaben der inneren Sicherheit wachsen. Zugleich versucht man, die hierzulande auf Großbaustellen weit verbreitete Schwarzarbeit zu bekämpfen. Seit 2014 ist der Zoll zudem für die Erhebung der Kfz-Steuer zuständig.

Nun kommt die Überwachsung des Mindestlohns oben drauf – und das trotz 600 derzeit nicht besetzter Planstellen. Selbst 1.600 zusätzliche Jobs würden laut Zollgewerkschaft die erforderliche Kontrolldichte nicht gewährleisten.

Dabei ist bis heute noch nicht einmal klar, ob Mindestlohnverstöße überhaupt ein Massenphänomen sind, das so flächendeckend überwacht werden müsste. Hinzu kommt, dass – sicher auch durch die angespannte Personalsituation und dem politischen Druck – das Vorgehen der Zollbeamten in Einzelfällen wohl über das Ziel hinausschießt. So erschienen nach vorliegenden Informationen schon bewaffnete Zöllner in Bäckereien und fragten die Verkäufer nach ihrem Verdienst aus. Und das sogar im Beisein von Kunden.

 

Denken Sie an die Aufzeichnungspflichten

Bis hier die Gerichte die offensichtlichen Ungereimtheiten und Wildwüchse ausgeräumt bzw. geklärt haben, bleibt Ihnen als Unternehmer nichts weiter übrig, als penibel darauf zu achten, dass Sie nicht nur den Mindestlohn zahlen, sondern auch entsprechende Aufzeichnungen vornehmen und griffbereit haben.

Das gilt allerdings nur, wenn Sie einerseits in den im Schwarzarbeitsgesetz genannten Bereichen tätig sind und Ihren Mitarbeitern regelmäßig weniger als 2.958 Euro brutto zahlen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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