Mindestlohn: Urlaubsgeld darf nicht einbezogen werden

Gesetzlicher Mindestlohn: Worauf Sie als Arbeitgeber achten müssen

Gesetzlicher Mindestlohn: Worauf Sie als Arbeitgeber achten müssen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

der seit Jahresanfang allgemein gültige Mindestlohn bleibt in vielen Unternehmen ein Streitfall. Vor allem dann, wenn Arbeitgeber versuchen, diesen durch die Umgestaltung von Arbeitsverhältnissen entweder auszuhebeln oder frühere Zusatzzahlungen in die Berechnung des neuen Mindestlohnes einfließen zu lassen.

Das zugehörige Gesetz zum Mindestlohn hat diesbezüglich Arbeitnehmer und auch Arbeitnehmer an vielen Stellen im Unklaren gelassen, was geht und was nicht. Wir hatten Ende letzten Jahres schon darauf hingewiesen, dass Sie als Arbeitgeber sich darauf einstellen müssen, dass wohl direkt auf die Arbeitsleistung gezahlte Vergütungen wie ein 13. Monatsgehalt oder andere arbeitsbezogene Zulagen mit eingerechnet werden würden. Im Gegenzug sah es schon damals danach aus, als wenn allgemeine Leistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht in die Berechnung mit einfließen werden.

 

Änderungskündigungen wegen neuem Mindestlohn könnten unwirksam sein

Ein jüngst verhandelter Fall (Az. 54 Ca 14420/14) vor dem Arbeitsgericht hat unsere Vermutung zu den Abgrenzungen nun weitestgehend bestätigt. Es ging dabei um folgenden Sachverhalt:

Ein Arbeitgeber hatte ursprünglich eine Grundvergütung von 6,44 Euro je Stunde plus zwei Zulagen gezahlt. Darüber hinaus gab es Urlaubsgeld sowie eine nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Mit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns hatte der Arbeitgeber gekündigt, die Zulagen gestrichen und zugleich die Änderungskündigung angeboten.

Das Arbeitsverhältnis könne zu einem Stundenlohn von 8,50 € fortgesetzt werden. Indes: Laut Gericht dürfen Sie als Arbeitgeber Zusatzleistungen nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Zweck des Mindestlohns ist nämlich, unmittelbar die Arbeitsleistung des Beschäftigten zu entgelten.

 

Gerichte werden klären müssen, was das Gesetz offen hält

Folge im Gerichtsverfahren: Die Änderungskündigung wurde für unwirksam erklärt. Denn, so das Gericht, der Arbeitgeber hatte mit der Änderungskündigung eindeutig erreichen wollen, dass die bisher gezahlten Zusatzleistungen Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung (die man auch als Weihnachtsgeld verstehen könnte) in die Berechnung des Stundenlohns mit einfließen. Und das ist eben nicht Ziel des Gesetzes.

Allerdings haben die Arbeitsrichter noch eine Tür aufgelassen. Denn der unterlegene Arbeitgeber darf vor der nächst höheren Instanz, dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Berufung einlegen. Ob er es tut, ist noch nicht bekannt, da das Urteil noch so frisch ist.

 

Wie Sie sich als Arbeitgeber auf die neue Lage einstellen können

Für Sie in der Position eines Arbeitgebers dürfte aber schon klar sein: Zig weitere Verfahren vor den Arbeitsgerichten dürften folgen. Bis hier wirklich Klarheit herrscht, wird es wohl noch geraume Zeit dauern. Aber es sieht wohl dennoch alles danach aus, als wenn die von uns gegebene Interpretation von Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei der Berechnung des Mindestlohns auch in der Rechtspraxis untermauert wird. Stellen Sie sich darauf entsprechend ein.

Auf der sicheren Seite sind Sie dabei sowieso, wenn Sie Urlaubs- und Weihnachtsgeld bislang als freiwillige Leistungen erbracht haben und daraus noch keine betriebliche Übung (also ein Anspruch durch die Mitarbeiter) entstanden ist. Denn wenn Sie der neue Mindestlohn drückt, könnten Sie bei bisher freiwilligen Zahlungen diese schlicht reduzieren oder streichen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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