Mit dem Investitionsabzug Steuern sparen

Mit dem Investitionsabzug Steuern sparen

Mit dem Investitionsabzug Steuern sparen

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie unternehmerisch tätig sind, gehört der Investitionsabzug zu den wichtigsten Mitteln, um Ihre Steuerlast zu minimieren. Denn der Gesetzgeber räumt Ihnen die Möglichkeit ein, 40% der Kosten für Investitionen, die Sie in den nächsten 3 Jahren planen, schon jetzt als Betriebsausgaben abzuziehen. Dabei kommt Ihnen ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs entgegen, weil es einen noch größeren Gestaltungsspielraum zulässt.

Der Fall: Ein Steuerberater hatte an drei Orten Büros mit eigenem Mandantenstamm und eigenen Kontoverbindungen. Da er von drei selbstständigen Betrieben ausging, beantragte er für jeden den Investitionsabzug. Allerdings bestritt das zuständige Finanzamt die Eigenständigkeit und erklärte, dass deshalb nur ein Investitionsabzug in Frage käme. Vor dem Bundesfinanzhof bekam der Steuerberater aber für seine Auffassung Unterstützung (Az. VIII S 13/13).

Denn der Bundesfinanzhof schließt auch bei Freiberuflern mehrere selbstständige Betriebe nicht aus. Dies sei möglich, wenn sie nach Erwerb von verschiedenen Steuerberatern unverändert fortgeführt werden. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jedes einzelne Büro für sich genommen lebensfähig ist. Wann das allerdings der Fall ist, prüft der BFH jetzt in einem Revisionsverfahren (Az VIII R 16/13).

 

Wann Sie den Investitionsabzug nutzen können

Grundsätzlich gilt: Um einen steuerlich erfolgreichen Investitionsabzug zu erreichen, gibt es einige Hürden, die Sie beachten und meistern müssen. Die beiden wichtigsten Voraussetzungen:

  • Wenn Sie ein bilanzierendes Unternehmen führen, darf der Wert des Betriebsvermögens nicht mehr als 235.000 Euro betragen.
  • Wenn Sie den Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, darf der Jahresgewinn vor Investitionsabzug nicht mehr als 100.000 Euro betragen.

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie den Investitionsabzug dann unter folgenden Bedingungen geltend machen:

  • Sie planen die betriebliche Investition innerhalb der nächsten 3 Jahre.
  • Es geht um eine Investition für das Anlagevermögen. Waren, die zum Verkauf gedacht sind, sind entsprechend ausgeschlossen.
  • Es handelt sich um bewegliche Gegenstände, also keine Immobilien oder immaterielle Wirtschaftsgüter.
  • Sie erbringen den Nachweis, dass der angeschaffte Gegenstand im Jahr des Kaufs und im darauf folgenden Jahr zu mindestens 90% betrieblich genutzt wird.

 

Was passiert, wenn Sie nicht investieren?

Aber aufgepasst: Sollten Sie die geplante Investition nicht tätigen oder eine komplett andere Ersatz-Investition vornehmen, kann das negative steuerliche Folgen haben. Denn dann dürfte der Investitionsabzug durch das Finanzamt rückgängig gemacht werden, was für Sie dann Steuernachzahlungen und Nachzahlungszinsen bedeuten würde.

Mein Rat: Nutzen Sie den Investitionsabzug, um Ihre Steuerlast sinnvoll zu senken. Das aber nur, wenn Sie wirklich Investitionen planen, weil ansonsten negative steuerliche Folgen drohen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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