Mit diesen Tricks umgehen Makler das Gesetz

© PANORAMO.de / Fotolia.com

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Möglicherweise suchen Sie aktuell keine Immobilie. Zumindest aber werden Sie jemanden kennen, der gerade auf Wohnungssuche ist. Vielleicht studierende Verwandte im nächsten Semester? Oder Bekannte, Freunde. Der Wohnungsmarkt ist aktuell weiterhin relativ überlaufen. Deshalb bleibt er für Makler attraktiv, obwohl seit 2015 das sogenannte Bestellprinzip gilt.

Hiernach können Makler wie bislang zwar ihre Gebühren verlangen (»Courtage«), allerdings dürfen sie diese nicht mehr wie bis dahin einfach den Mietern in Rechnung stellen. Vielmehr muss derjenige die Rechnung übernehmen, der den Makler beauftragt. Dies dürfte in vielen Fällen der jeweilige Vermieter sein.

Vermieter annoncieren selbst

Allerdings gehen Vermieter verstärkt dazu über, ihre eigenen Anzeigen zu schalten, oftmals über Immobilienportale im Internet. Makler geben angesichts dieser Konkurrenz indes keine Ruhe. Vielmehr verlangen sie mit anderen Tricks Gebühren.

»Vertragsgebühr« nennt sich eines der Angebote, mit denen Makler kassieren möchten. Das Landgericht Hamburg hat diese Gebühr allerdings unzulässig genannt (Az. 307 S 144/08). Sollten Sie damit konfrontiert werden, zahlen Sie nicht. Eine höhere rechtliche Instanz wird aller Voraussicht nach nicht mehr sprechen müssen. Sie können sich auf das Urteil berufen.

Die Besichtigungsgebühr ist unzulässig

Auch eine Besichtigungsgebühr für solche Immobiliengeschäfte ist einfach unzulässig. Dabei hatte in einem entschiedenen Fall ein Makler pro Interessent 35 Euro verlangt. Das Geschäft dürfte bei attraktiven Wohnungen lukrativer sein als die reinen Courtagen. Das Landgericht Stuttgart bremste indes den Makler aus (Az. 38 O 10/16 KfH).

Hier gilt ebenfalls: Sollen Sie für eine Besichtigung zahlen, dann lehnen Sie ab. Ein besonderer Tipp: Sollte Ihnen der Makler daraufhin eine Besichtigung verweigern, lassen Sie ihn wissen, dass er damit seinen Geschäftsbesorgungsauftrag gegenüber dem Auftraggeber, also dem Vermieter nicht erfüllen würde. Als Vermieter müssen Sie umgekehrt damit rechnen, dass Makler gegebenfalls solche Besichtungsgebühren hinter ihrem Rücken verlangen und auf diese Weise einige potenzielle Mieter abschrecken könnten. Hier ist Vorsicht geboten.

Gebühren beim Kauf üblich

Allerdings müssen auch Makler weiterhin leben können. Beim Immobilienverkauf oder –kauf sind die Verträge weitgehend frei. Das heißt, Sie können nach den bislang üblichen Modellen damit rechnen, dass die Gebühren auf den Kaufpreis sowohl auf Käufer als auch Verkäufer aufgeteilt werden oder vom Käufer vollständig übernommen werden. Als Verkäufer einer Immobilie müssen Sie also die Gebühren selbst dann nicht zahlen, wenn Sie einen Makler beauftragen.

Beim Immobilienverkauf können Makler die bessere Alternative gegenüber Anzeigen im Internet sein. Das Internet hat eine Schar an Betrüger hervorgebracht, die sich in verschiedenen Formen gerade auf Immobilienportalen zeigen. Dort werden Vorabgebühren verlangt, die unzulässig sind. Oder es werden Immobilien als Kauf- bzw. Mietobjekte ausgestellt, deren Forots die Betrüger einfach dreist kopieren. So könnte es sein, dass Ihr Haus anderen angeboten wird, um diese zu schröpfen. Im Zweifel müssten Sie mit erheblichem bürokratischen und zeitlichen Aufwand rechnen, um alle Betrogenen abzuwimmeln. Als Verkäufer benötigen Sie seriöse Angebotsformen.

Mit den besten Grüßen

Ihr

Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“

aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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