Mit Krankenkassen-Vorauszahlungen Steuern sparen

Mit Vorauszahlungen auf Krankenkassen-Beiträge Steuern sparen

Mit Vorauszahlungen auf Krankenkassen-Beiträge Steuern sparen

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren immer mehr Möglichkeiten gestrichen, durch die Sie früher Ihre Steuerlast gestalten konnten. Einer der wenigen Bereiche, wo das noch gelingen kann, ist der Bereich der Vorsorgebeiträge. Wobei es hier auf den ersten Blick auch enge Grenzen gibt.

Wie viel Sie absetzen könnten, hängt von Ihrer beruflichen Situation ab. So können Angestellte und Beamte so genannte sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro absetzen, bei Selbständigen beträgt dieser Höchstbetrag 2.800 Euro. Darin enthalten können u. a. Beiträge zu Kapitallebensversicherungen, zu einer Unfallversicherung oder Haftpflichtbeiträge sein.

 

Krankenkassen-Beiträge unbegrenzt absetzbar

Insgesamt können also Eheleute, die selbstständig arbeiten, bis zu 5.600 Euro pro Jahr absetzen. Interessant wird es aber erst bei den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Denn diese sind grundsätzlich in voller Höhe absetzbar.

Allerdings gilt das nur für die Beiträge für eine Basisabsicherung. Bei einer gesetzlichen Versicherung dürfte das soweit kein Nachweisproblem darstellen. Sind Sie privat versichert, müssen Sie sich aber von Ihrer Krankenkasse einen Nachweis für die Basisversicherung ausstellen lassen.

Gerade bei den Krankenversicherungs-Beiträgen haben Sie darüber hinaus aber noch zusätzlichen Gestaltungs-Spielraum. Denn vom Fiskus werden Vorauszahlungen bis zu maximal 2,5 Jahresbeiträgen anerkannt. Vorauszahlungen könnten sich also lohnen, wenn Sie beispielsweise in einem Jahr besonders hohe Einnahmen hatten. Dann wird der vorzeitige Liquiditätsabfluss einer Vorauszahlung meist durch die erreichte Steuerersparnis aufgewogen.

 

Die Rahmenbedingungen müssen stimmen

Allerdings sollten Sie vor solch einem Schritt genau über die Rahmenbedingungen nachdenken. So muss auch genügend Liquidität vorhanden sein, um Beiträge für sich und den Gatten vorauszahlen zu können. Denn Eheleute müssen im selben Jahr die Vorauszahlung leisten. Eine entsprechende Gestaltung der Steuerlast macht hier natürlich keinen Sinn, wenn Sie im Gegenzug finanziell „blank ziehen“ oder sogar einen Kredit aufnehmen.

Hinzu kommt: Die Versicherung muss natürlich Vorauszahlungen akzeptieren. Bei einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse wird dies in der Regel nicht der Fall sein. Außerdem sollten Sie das Thema Solvenz der Versicherung nicht aus den Augen verlieren. Pleiten von Krankenkassen sind zwar selten, hat es aber in den letzten Jahren auch schon gegeben. Die Vorauszahlungen wären in solch einem Fall womöglich weg.

Sinn machen Vorauszahlungen am Ende auch nur dann, wenn Sie schon bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen den absetzbaren Rahmen weitestgehend ausgeschöpft haben. Ansonsten kann es passieren, dass überhaupt nicht der gewollte Steuerspareffekt eintritt. Ziehen Sie bei solchen Gestaltungsplänen also auf jeden Fall Ihren Steuerberater mit zu Rate.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort