Mitarbeiter-Motivation durch steuerfreie Zuwendungen
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Wenn Sie als Unternehmer tätig sind, wissen Sie: Mitarbeiter sind das wichtigste Kapital Ihrer Firma. Deshalb sollten Sie auch allergrößte Sorgfalt bei der Rekrutierung neuer Beschäftigter walten lassen. Hinzu kommt aber auch eine sinnvolle Motivation, um die Leistungsbereitschaft hoch zu halten.
Im heutigen Wirtschaftsleben wird oftmals natürlich über ein entsprechendes Gehalt „motiviert“. Was allerdings manchmal Probleme mit sich bringt, da der unternehmerische Alltag eben auch Höhen und Tiefen kennt. Dauerhaft höhere Gehälter oder Löhne sind da oftmals betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll und möglich.
Steuerliche Erleichterungen für Zuwendungen an Mitarbeiter
Um dennoch Mitarbeiter für besondere Arbeitsleistungen auszuzeichnen oder ihnen auch einfach nur das Gefühl zu geben, dass die Firma den einzelnen Beschäftigten für seine Tätigkeit schätzt, hat der Gesetzgeber einige steuerliche Erleichterungen für entsprechende Zuwendungen eingeräumt.
Dabei können Sie diese Erleichterungen nicht nur bei Zuwendungen an die Stamm-Belegschaft nutzen. Auch Aushilfen können in den entsprechenden Genuss kommen. Insgesamt gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, den Mitarbeitern entweder vollkommen steuerfreie Zuwendungen zukommen zu lassen oder diese mit einem niedrigen Steuersatz pauschal zu versteuern. Im Folgenden gebe ich Ihnen einen kurzen Überblick, was in der alltäglichen betrieblichen Praxis möglich wäre.
Fahrtkostenerstattung
Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit, Ihren Mitarbeitern Aufwendungen für Dienstfahrten oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu vergüten. Dabei können Sie bis zu 0,30 Euro je Entfernungskilometer auszahlen. Bei einer Auszahlung handelt es sich zwar dann um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Doch diesen können Sie als Arbeitgeber mit pauschal 15% versteuern.
Benzingutscheine
Um die Lasten de hohen Benzinpreise zu mildern, können Sie Ihren Mitarbeitern Tankgutscheine aushändigen. Aber Achtung: Steuerfrei sind diese Zuwendungen nur, wenn Ihre Mitarbeiter einen Anspruch darauf haben, etwa durch entsprechende Formulierungen im Arbeitsvertrag oder in Zusatzvereinbarungen. Außerdem bleiben die Tankgutscheine nur steuerfrei, wenn sie im Monat nicht den Wert von 44 Euro pro Mitarbeiter überschreiten. Hinzu kommt, dass Ihre Mitarbeiter nicht die Wahl haben dürfen, ob sie den Gutschein nutzen oder sich ihn auszahlen lassen.
Erholungsbeihilfe
Als Arbeitgeber können Sie sich auch an den Urlaubskosten Ihres Mitarbeiters beteiligen, und das sogar mehrmals im Jahr. Die Beihilfe wird dabei von Ihnen mit einem Pauschalsatz von 25% besteuert. Pro Arbeitnehmer können Sie dabei bis zu 156 Euro begünstigt auszahlen. Für den Ehepartner kämen noch bis zu 104 Euro und für jedes Kind 52 Euro hinzu.
Über diese genannten Zuwendungen hinaus gibt es noch weitere vielfältige Möglichkeiten, wie Sie Mitarbeitern steuerlich begünstigte Zuwendungen verschaffen können. Diese alle aufzuzählen, würde den Rahmen dieses Newsletters sprengen.
Zum umfangreichen Thema Betriebsfeiern können Sie hier auf der Seite im Artikel „Neues Urteil: Mehr steuerlicher Spielraum bei Betriebsfeiern“ nachlesen.
Mit besten Grüßen
Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“
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