Nach Scheidung: Erbschafts-Vereinbarungen neu regeln

Nach einer Scheidung müssen auch bisherige Erbschafts-Vereinbarungen neu geregelt werden.

Nach einer Scheidung müssen auch bisherige Erbschafts-Vereinbarungen neu geregelt werden.

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

scheiden tut weh. Wenn eine Ehe kaputt geht, geht es dabei nicht nur um emotionale Aspekte, sondern oft auch um das Auseinander-Dividieren gemeinsamer finanzieller Planungen. Das geht bis hinein in den Sachverhalt, wie beide Ehepartner über Erbschafts-Angelegenheiten dachten und entsprechende Vereinbarungen schlossen. Wer hier nach einer Scheidung nicht eindeutige Regelungen trifft, kann seine möglicherweise vorhandenen neuen Erben in eine schwierige Situation bringen.

Um Ihnen die Probleme zu verdeutlichen, die erbschaftsrechtlich nach einer Scheidung entstehen könnten, hier ein Fall, der erst kürzlich vor dem Oberlandesgericht Hamm entschieden wurde (Az. 15 W 14/14).

Der in diesem Fall betroffene Erblasser hatte 1982 geheiratet. 2003 setzten sich er und seine damalige Ehefrau durch ein privatschriftliches so genanntes Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben ein. Später vereinbarten sie in einem Nachtrag, dass das Testament auch nach einer Ehescheidung gelten sollte.

 

Gilt ein gemeinsames Testament nach einer Scheidung weiter?

Wie es manchmal so geht, wurde die Ehe 2011 geschieden. Ein Jahr später errichtete der Mann mit seiner neuen Frau ein notarielles Testament. Darin widerrief er die vorherige letztwillige Verfügung. Allerdings wurde seine erste Frau darüber nicht informiert.

Nachdem ihr früherer Mann verstorben war, beantragte die erste Ehefrau deshalb auch einen Erbschein als Alleinerbin. Die zweite Ehefrau focht natürlich das Testament aus dem Jahr 2003 an, auf das sich die erste Frau bezog. Begründung: Sie (die zweite Ehefrau) sei als Pflichtteilsberechtigte übergangen worden.

Diesem Standpunkt gab das Oberlandesgericht in seinem Urteil auch Recht. Die erste Ehefrau ist nicht Erbin. Die zweite Frau hat das Testament von 2003 wirksam angefochten. Die Begründung der Richter:

 

Äußern Sie auch in Erbschafts-Angelegenheiten Ihren klaren Willen, um Irrtümer zu vermeiden

Dass der Verstorbene den Widerruf des gemeinsamen Testaments bzw. des Nachtrags der ersten Frau gegenüber nicht erklärt hat, steht der Wirksamkeit des neuen Testamentes nicht entgegen. Die zweite Frau ist pflichtteilsberechtigt und deshalb befugt, das frühere Testament anzufechten.

Und die Richter weiter: Zwar sollte das Testament von 2003 gemäß Nachtrag auch nach einer Scheidung weiter gelten. Indes: Es gebe keine Anhaltspunkte, dass das auch nach einer Wiederverheiratung des Mannes gelten sollte. Die Errichtung eines notariellen Testaments mit seiner zweiten Ehefrau untermauert diese Sichtweise.

Ziehen Sie daraus bitte folgende Schlussfolgerung: Wenn es zu einer Scheidung kommt, sollten Sie mit Ihrem bisherigen Ehepartner neben der aktuellen Vermögens-Auseinandersetzung auch nicht versäumen, eventuelle testamentarische Vereinbarungen klar und unmissverständlich aufzuheben. Das erspart späteren neuen Partnern viel Ärger.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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