Neue Hoffnung für geschädigte Anleger geschlossener Fonds

Angler geschlossner Fonds bekommen weitere Hilfe von Gerichten

Angler geschlossner Fonds bekommen weitere Hilfe von Gerichten

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie unseren Newsletter „Wirtschaft vertraulich“ regelmäßig lesen, wissen Sie: Gegenüber geschlossenen Fonds nehmen wir eine grundsätzlich kritische Position ein. Das liegt daran, dass hier zum einen oftmals im Vertrieb Schindluder getrieben wird.

Denn nicht selten werden Anleger angesprochen und ins Boot geholt, denen nicht bewusst ist, dass es sich hierbei um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechend hohem Verlustrisiko handelt.

Außerdem zeigen die durchschnittlichen Kostenstrukturen von geschlossenen Fonds, dass meist in der Hauptsache die Initiatoren zu den Gewinnern gehören. Eine Schieflage, die sich in den letzten Jahren bei etlichen Pleiten immer wieder besonders stark zeigte.

 

Gerichte stellen sich zunehmend auf die Seite der Anleger

Immerhin: Der Gesetzgeber hat durchaus das Risikopotenzial solcher Beteiligungen erkannt. Und auch die Gerichte sind hier zunehmend anlegerfreundlich, wenn es um mögliche Schadenersatzforderungen aufgrund von Falschberatung geht. Das zeigt auch ein neues Urteil des Landgerichts München, das geschädigte Anleger von geschlossenen Fonds hoffen lässt.

Im Urteil ging es dabei zwar konkret um einen Schiffsfonds. Doch vom Grundsatz her betrifft es aber alle unternehmerischen Fonds. Deren Kern ist es, dass sie, wie bei geschlossenen Beteiligungen üblich, als Kommanditgesellschaften organisiert sind. Das bedeutet, dass es sich dabei um Personengesellschaften handelt, wo ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (der Komplementär) und die anderen Gesellschafter beschränkt (Kommanditist). Die Beschränktheit der Haftung bezieht sich dabei meist auf die Einlage.

Ein weiteres Merkmal solcher Gesellschaften: Vermögen, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist, darf den Anlegern nicht ausgezahlt werden. Leidet der Fonds unter Vermögensschwund und ist er unterkapitalisiert, hat das entsprechend schwerwiegende Konsequenzen:

 

Wird ein Rückzahlungs-Risiko verschwiegen, kann geklagt werden

Dann nämlich kann die Gesellschaft alle Ausschüttungen – auch echte Gewinne – von den Anlegern zurückfordern. Gerade über dieses beträchtliche Risiko wurden die Zeichner in den meisten Fondsprospekten nicht informiert. Erst recht nicht dürfte es in den Kaufberatungsgesprächen erwähnt worden sein.

Die Folge im aktuellen Fall: Das LG München hat die UniCredit verurteilt und gab damit einer Anlegerin Recht (Az. 3 O 7105/12), die sich gegen Rückzahlungsforderungen eines Fonds wehrte, an dem sie beteiligt war. Die Bank muss ihr den durch die Rückzahlung entstandenen Schaden plus 4% Zinsen erstatten.

Da derartige Urteile für Kreditinstitute und Berater teuer werden, wurde bereits Berufung angekündigt. Allerdings könnte auch der Bundesgerichtshof letztlich zugunsten geschädigter Anleger entscheiden.

Ob dieses Urteil bzw. das mögliche Berufungsverfahren für Sie als Anleger in einer ähnlichen Situation Relevanz hat, können Sie selbst schon mal mit einem Blick in den Fondsprospekt und ins Beratungsprotokoll überprüfen. Fehlen Hinweise auf die § 30 (Kapitalerhaltung) und § 31 (Erstattung verbotener Rückzahlungen) des GmbH-Gesetz, haben Sie gute Chancen, von einem positiven Verfahrensverlauf zu profitieren.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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