Steuer-Hoffnung beim Immobilien-Kauf mit geschenktem Geld

© Liv Friis-larsen / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

das Thema Schenkung und welche steuerlichen Vorteile dies sowohl für den Beschenkten als auch den Schenker bringen kann, hat bei unseren Lesern für ein interessantes Echo gesorgt. Uns erreichten einigen Nachfragen, wobei ein Thema besonders herausstach:

Wie sind eigentlich Schenkungen zu bewerten, wenn diese an den Erwerb einer bestimmten Immobilie geknüpft sind? Eine spannende Frage, da sich daraus auch erhebliche steuerliche Folgen ergeben können.

Ganz grundsätzlich: Wenn Sie Geld verschenken, mit dem eine bestimmte Immobilie gekauft werden soll und der Beschenkte erst dadurch über dieses Objekt verfügen kann, gelten die Regeln zur so genannten mittelbaren Schenkung. Diese Form der Schenkung hat Vor- und Nachteile.

 

Vor- und Nachteile von Immobilienkäufen mit geschenktem Geld

Größter Vorteil mit Blick auf die Steuer: Bei dieser Form der Schenkung unterliegt nicht der geschenkte Geldbetrag der Schenkungssteuer, sondern die damit erworbene Immobilie. In der Praxis bedeutet das regelmäßig, dass die Bemessungsgrundlage meist weitaus geringer ausfällt und damit auch die mögliche Steuerlast.

Nachteile solch einer Schenkung waren bislang zum einen, dass keine Eigenheimzulage gewährt wird. Außerdem wirkte sich dieses Schenkungsmodell bislang nachteilig auf die Gebäudeabschreibung aus, da die Bemessungsgrundlage um den geschenkten Geldbetrag verringert wurde. Das könnte sich allerdings nun ändern.

 

Abschreibung doch möglich?

Anstoß dafür gibt ein Fall, der vor dem Finanzgericht Niedersachsen verhandelt wurde (Az. 13 K 156/13). Dabei ging es um Eltern, die ihrer Tochter 600.000 Euro geschenkt hatten, damit sie eine Immobilie kauft. Wie vorgegeben erwarb sie dafür eine vermietete Eigentumswohnung. Gestritten wurde in der Folge um die Abschreibung. Diese wollte die Tochter steuerlich geltend machen. Das Finanzamt jedoch verweigerte die Anerkennung.

Begründung der Finanzbeamten: Die Tochter habe keine Anschaffungskosten gehabt. Die Eltern seien nie Eigentümer des Objekts gewesen. Eine Gebäudeabschreibung als Werbungskosten komme somit nicht in Betracht. Indes:

Das angerufene Finanzgericht sah das anders. Laut den Richtern waren die Schenker für eine „logische Sekunde“ Eigentümer des Objekts geworden. Für diese eine Sekunde hätten die Eltern eine Gebäudeabschreibung geltend machen dürfen. Die Folge: Als Rechtsnachfolger der Eltern kann das beschenkte Kind die Abschreibung dann selbst fortführen.

 

Revision abwarten

Allerdings lässt die Finanzverwaltung das diesmal nicht auf sich sitzen und hat dagegen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. IX R 26/15). Denn eine Anerkennung dieses Richterspruchs würde die bisherige Praxis komplett umkrempeln.

Schlussfolgerung für Sie: Sollten Sie in einer ähnlichen Diskussion mit dem Finanzamt sein bzw. dieses Ihre Abschreibungswünsche ablehnen, beantragen Sie das Ruhen bis zum Revisionsergebnis.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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