Neues europäisches Erbrecht: Das müssen Sie wissen

Neues EU-Erbrecht

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Der europäische Binnenmarkt ist trotz aller Querelen und Krisen doch was Feines.

Das gilt vor allem für die Freizügigkeit bei Arbeit und Wohnung.

Vielleicht machen Sie sich selbst das auch schon zunutze.

 

Ein Alterssitz in wärmeren Gefilden

Geht es um die Freizügigkeit des Wohnsitzes, ist meist ein Thema besonders gemeint: Der Alterssitz in den südlichen EU-Staaten.

Schon jetzt nutzen viele Deutsche diese Möglichkeiten und ziehen nach dem Abschied aus dem Erwerbsalltag in wärmere Gefilde.

Wenn auch Sie solche Pläne haben, müssen sie aber verschiedene Sachen bedenken. Das gilt nicht nur für Ihren direkten Aufenthalt, sondern geht bis in das Erbrecht hinein.

 

Beim neuen Erbrecht zählt der Hauptwohnsitz

Denn es gilt ab 2015 eine neue Erbrechtsverordnung der Europäischen Union, die für Ihre Erben negative Folgen haben könnte.

Der Grundsatz der Verordnung: Das zuständige Erbrecht richtet sich nach dem letzten Hauptwohnsitz des Erblassers.

Wenn Sie beispielsweise auf Mallorca ihren Hauptwohnsitz haben, würde im Erbfall mallorquinisches Erbrecht zur Anwendung kommen. Und das gilt nicht nur für Ihre Besitztümer auf der Balearen-Insel.

 

Ihr gesamter Nachlass ist betroffen

Nach der EU-Verordnung würde auch Ihr gesamter Nachlass in anderen Ländern – also auch in Deutschland – mit unter das ausländische Recht fallen.

Ihr persönliches Problem: Selbst in Deutschland gültige Testamente oder Erbverträge könnten das Auslandsrecht nicht aushebeln.

Denn die meisten südlichen EU-Länder verweigern eine Anerkennung solcher Vereinbarungen.

Ihre Erben müssten also beispielsweise unter spanischem Erbrecht den Nachlass regeln. Das wird besonders problematisch, wenn es zu Erbstreitigkeiten kommt.

 

Eigenheiten ausländischen Rechts

Auch hier wieder Spanien als Exempel. Denn vor Gericht hätten Ihre Erben mit den Eigenarten der spanischen Gerichtsbarkeit zu tun. Das wären unter anderem:

  • Kein Rederecht des Klägers
  • Üblicherweise selbst bei gewonnenem Prozess die Übernahme der eigenen Kosten

Wenn Sie also Ihren Erben solche Risiken und Probleme ersparen wollen, sollten Sie entsprechend aktiv werden. Der erste Schritt wäre dabei der Gang zu einem Rechtsanwalt oder Notar, der Sie über die ab dem 18. August 2015 gültigen Regelungen informieren kann.

 

Jetzt informieren und Vorkehrungen treffen

Sie sollten diese Informationsmöglichkeit auch nutzen, wenn Sie nur ein Haus oder eine Eigentumswohnung in einem EU-Land besitzen.

Denn dann gilt zu ermitteln, wo es für den Erbfall die günstigsten gesetzlichen Bedingungen gibt.

Wenn das geklärt ist, können Sie selbst entsprechende Maßnahmen einleiten.

 

Sie haben die (Rechts-)Wahl

Die wichtigste dabei: Nach Artikel 22 der EU-Erbrechtsverordnung haben Sie als Erblasser eine Rechtswahl.

Das bedeutet, Sie können abweichend vom Prinzip des Hauptwohnsitzes das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehöriger Sie sind – hier also in der Regel Deutschland.

Allerdings müssen Sie diese Rechtswahl ausdrücklich verfügen. Zwar besteht auch die Möglichkeit, dass sich Ihre Rechtswahl aus der Erbverfügung insgesamt ableiten lässt.

Doch das ist ein eher unsicherer Zustand. Sie sollten klipp und klar niederschreiben, welches Erbrecht zutreffen soll.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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