Neues Urteil zum Steuerabzug von Handwerker-Leistungen

© Gina Sanders / Fotolia.com

© Gina Sanders / Fotolia.com

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

eine der wenigen Möglichkeiten, wie Sie heutzutage Ihre Steuerlast in etwas größerem Umfang senken könnten, besteht in der steuerlichen Anerkennung von so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen. Wobei ein aktuelles Urteil dem Steuerzahler sogar noch ein gutes Stück entgegenkommt, was darunter zu verstehen ist.

Grundsätzlich: Von haushaltsnahen Dienstleistungen spricht man, wenn Sie für Arbeiten, die auch Haushaltsmitglieder ausführen könnten, Fremdfirmen oder Selbstständige beauftragen. Klassischerweise geht es dabei um Tätigkeiten wie Fenster putzen, Gartenpflege und ähnliches. Von den Kosten, die darauf anfallen, können Sie bis zu 20% von Ihrer Steuerschuld direkt abziehen. Dabei gelten als jährliche Obergrenze Gesamtkosten von 20.000 Euro, was bedeutet, dass Sie bis zu 4.000 Euro pro Jahr von der Steuer abziehen könnten.

 

Was ist unter „haushaltsnah“ zu verstehen?

Immer wieder Probleme gab es allerdings bei der Frage, wie in diesem Zusammenhang Handwerkerrechnungen behandelt werden. Diese bilden eigentlich eine eigene Kategorie bei den steuerlichen Absetzmöglichkeiten. Hier können Sie ebenfalls bis zu 20% des entstandenen Arbeitslohns absetzen und das am Ende mit bis zu 1.200 Euro pro Jahr. Das gilt aber einerseits nur für Tätigkeiten, die dem Erhalt oder der Renovierung bestehender Sachen dienen.

Andererseits versagte das Finanzamt bislang regelmäßig die steuerliche Ankerkennung, wenn die Handwerkerleistungen nicht „haushaltsnah“ erfolgten. Finanzämter und auch Gerichte legten hier die Definition „im Haushalt“ nach § 35 a EStG bisher sehr eng aus. Denn das ist eine weitere Bedingung, um überhaupt die anteiligen Arbeitslöhne absetzen zu können.

 

Finanzgericht sieht auch Werkstatt-Arbeiten als steuerbegünstigt an

Doch dieser Praxis hat das Finanzgericht München jetzt ein neues Urteil entgegengesetzt. Im verhandelten Fall gingt es um eine marode Haustür, welche der beauftragte Schreiner ausbaute und in seiner Werkstatt entsprechend wieder instand setzte (Az. 7 K 1242/13).

Hatte der Fiskus dafür zuerst die steuerliche Anerkennung versagt, urteilte das Finanzgericht München, dass auch die Kosten für die Arbeiten des Schreiners in seiner Werkstatt steuerlich anerkannt werden müssen. Im Urteilsfall betrifft das die Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten, die für die Renovierung der Tür anfielen.

 

Setzt sich dieser neue Ansatz durch?

Folgen weitere Gerichte dieser Auffassung, könnten auch andere Handwerksleistungen steuerbegünstigt sein. Denn das könnte dann nämlich sämtliche Reparaturarbeiten an Gebäudebestandteilen betreffen.

Fazit: Wenn Sie Streitigkeiten mit dem Finanzamt nicht scheuen, setzen Sie alle derartigen Werkstattleistungen an. Legen Sie diese Ihrem Sachbearbeiter detailliert offen und verweisen Sie auf das Urteil des FG München. Wird Ihr Einspruch abgelehnt, können Sie immer noch entscheiden, ob Sie klagen wollen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Kommentare sind nicht erlaubt.