Neues Steuer-Urteil: Was zu Handwerkerleistungen zählt
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Liebe Leser,
wenn Sie Hausbesitzer sind, gibt es gute Nachrichten. Denn ein neues Urteil fährt dem Fiskus in die Parade, wenn es um die Anerkennung so genannter haushaltsnaher Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen geht. Kurz zum Verständnis:
Haushaltsnahe Dienstleistungen (beispielsweise Gartenpflege oder Reinigungsarbeiten) können Sie bis zu einer bestimmten Grenze von der Steuer absetzen. Hierbei gilt eine Obergrenze von 20% der Gesamtkosten bzw. 4.000 Euro. Sie können also Kosten bis zur Höhe von brutto 20.000 Euro verursachen, um die steuerlichen Absetz-Möglichkeiten maximal auszulasten.
Die 20%-Regel gilt auch bei Handwerkerleistungen (wie Reparaturen, Renovierung etc.), die bis zu einer absetzbaren Summe von 1.200 Euro im Jahr steuerlich gefördert werden. Also beträgt hier die mögliche Bruttosumme 6.000 Euro. Zu beachten ist, dass sich diese Summe nur auf die Arbeitskosten bezieht, Materialkosten bleiben ohne Ansatz.
Finanzamt versagt gern Anerkennung von Handwerkerleistungen
Vielleicht haben Sie es selbst aber auch schon erlebt, dass das Finanzamt besonders bei Handwerkerleistungen eine Anerkennung versagt. Denn beim Fiskus ist es durchaus „beliebt“, aus Handwerkerleistungen plötzlich Gutachterleistungen zu machen. Das trifft dann zu, wenn sich die Arbeiten vor allem auf die Überprüfung von technischen Anlagen im Haushalt beziehen. Denn: Gutachterleistungen sind in der Regel nicht steuerlich begünstigt.
Zum Thema Abgrenzung von Gutachterleistungen zu Handwerkerleistungen hat aber der Bundesfinanzhof nun ein für Steuerzahler günstiges Urteil gefällt. Dabei ging es vordergründig um die Dichtigkeitsprüfung bei Wasserleitungen.
Der BFH kam dabei zu der Überzeugung, dass solche Arbeiten eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung sind. Das gilt sowohl für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit als auch die Schadenbeseitigung sowie die Schadenabwehr.
Bundesfinanzhof schafft zugunsten der Steuerzahler mehr Klarheit
Entsprechend ermäßigen alle hierfür angefallenen Arbeitskosten die Einkommensteuer als haushaltsnahe Handwerkerleistung (Az. VI R 1/13). Der BFH folgte damit auch der Argumentation des erstinstanzlichen Urteils vom Finanzgericht Köln, das schon 2013 gesprochen worden war.
Wer in der Zwischenzeit mit Hinweis auf das Kölner Urteil Widerspruch gegen eine etwaige Versagung der steuerlichen Anerkennung Einspruch eingelegt hatte, lag also richtig. Denn in der Tat durfte die Finanzverwaltung die Dichtigkeitsprüfung nicht als Gutachtertätigkeit einstufen.
Wobei das neue Urteil des BFH auch über den Einzelfall hinaus Wirkung entfalten dürfte. Denn es gibt noch zahlreiche andere Fälle, wo das Finanzamt eine Gutachtertätigkeit unterstellt. So etwa für Mess- oder Prüfungsarbeiten und die Kontrolle von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen. Entsprechend sollten Sie sich auch bei Arbeiten dieser Art auf das Urteil des Bundesfinanzhofs berufen.
Mit besten Grüßen
Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs
Bildnachweis: Gevestor
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