Neues Urteil zur Beratungshaftung von Steuerberatern

Zur Frage, wann Steuerberater bei Falschberatung Schadenersatz zahlen müssen

Zur Frage, wann Steuerberater bei Falschberatung Schadenersatz zahlen müssen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

insbesondere dann, wenn Sie Rechtsgeschäfte über Ihr Vermögen abschließen wollen, ist es anzuraten, sich einen professionellen Berater ins Boot zu holen. Üblicherweise wird dies ein Steuerberater sein, da die Auswirkungen auf mögliche Steuerpflichten meist am größten sind.

Anzuraten ist professioneller Rat nicht nur bei Geschäften mit Dritten, sondern auch mit Angehörigen. Denn dem Finanzamt ist es oftmals egal, wer auf der anderen Seite des Verhandlungstischs sitzt. Doch was passiert eigentlich, wenn der Berater bei einer steuerlichen Fragestellung zu Ihren Ungunsten falsch liegt, Ihr Angehörgier aber davon profitiert?

Dieses Problem musste kürzlich der Bundesgerichtshof lösen (Az. IX ZR 167/13). Im verhandelten Fall ging es dabei um eine Betriebsübertragung. Die bisherige Geschäftsinhaberin einer Friedhofsgärtnerei wollte ihrem Sohn das Geschäft übergeben. Hierzu ließ sie sich steuerlich beraten.

 

Aufrechnung von Schadenersatz zu Beratungshonorar

Gestützt auf den Rat des Steuerberaters übergab sie schließlich den Betrieb. Die vereinbarte Gegenleistung: 2.500 Euro Monatsrente vom Sohn. Für seine Arbeit forderte der Steuerberater ein Honorar von 1.650 Euro, wovon die Beklagte aber nur 44 Euro zahlte.

Sie beauftragte vielmehr einen neuen Steuerberater. Auf dessen Rat wurden die Übergabemodalitäten geändert. Die Rente an die Mutter wurde auf 1.000 Euro monatlich herabgesetzt und jetzt als Arbeitslohn ausgewiesen. Die geänderte Fassung wurde beim Finanzamt eingereicht und die Steuer daraufhin entsprechend festgesetzt.

Der frühere Steuerberater verklagte die Frau nunmehr auf Zahlung seines restlichen Honorars. Indes: Diese rechnete mit Schadenersatzansprüchen wegen Falschberatung auf, da er nicht auf die steuerlich günstigere Variante einer unentgeltlichen Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge hingewiesen habe.

Sie erhob gleichzeitig Widerklage. Der Steuerberater hafte wegen der Falschberatung für ihre Steuerschulden. Sie forderte zunächst 4.500 Euro. Laut BGH auch zu Recht. Ansatzpunkt dafür ist ein Gesamtvergleich aller betroffenen finanziellen Positionen.

 

Generell zählt nur das Vermögen des Geschädigten

Bezugspunkt ist dabei grundsätzlich nur das Vermögen des Geschädigten, nicht dasjenige von Dritten. Liegt kein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vor, haftet der Berater nur für den Schaden seines Mandanten. Auch darf er sich nicht auf Vorteile berufen, die Dritte durch die Falschberatung erlangt haben. Vorteile Dritter sind nur einzubeziehen, wenn die Berücksichtigung aller Vermögensinteressen geschuldet war.

Im vorliegenden Fall hatte der Berater aber keinen Auftrag, die für Mutter und Sohn gemeinsam günstige Lösung zu finden. Er muss die Frau deshalb von der aus der Falschberatung resultierenden Steuerschuld freistellen.

Schlussfolgerung für Sie: Ob eine Falschberatung zu Schadenersatz führt, hängt durchaus vom Umfang des Auftrages ab. Haben Sie nicht explizit erklärt, dass für das betreffende Geschäft eine Gesamtlösung gefunden werden soll, muss der Steuerberater Ihnen zugefügte Schäden verantworten. Nur bei einer vorher erklärten gemeinsamen Lösung dürfte es zu einer Aufrechnung von Vor- und Nachteilen kommen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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