Werbungskosten: Neues Urteil zur Entfernungs-Pauschale

© Aaron Kohr / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

schlechte Nachrichten für alle Steuerpflichtigen, die ihr Auto für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nutzen. Wenn Sie Ihr Fahrzeug für die Fahrt ins Büro oder Fabrik nutzen, schien die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit von anfallenden Kosten ziemlich klar:

Sie dürften zum einen die Kosten für die KFZ-Versicherung ansetzen, zum anderen gibt es eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer. Natürlich stellte sich immer wieder die Frage, was passiert, wenn es zum Beispiel auf dem Weg zur oder von der Arbeit einen Unfall gibt? Die bisherige Praxis:

Kosten, die nicht von der Versicherung getragen werden, konnten abgesetzt werden. Allerdings hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nun ein ganz großes Stoppschild aufgestellt, das wohl die steuerliche Praxis komplett umkrempeln dürfte. Zum Nachteil der Steuerpflichtigen.

 

Bisher gängige Praxis: Nicht ersetzte Unfallkosten sind Werbungskosten

Anlass für die neue Beurteilung bot ein Fall, der Anfang des Jahres zur Entscheidung kam. Dabei ging es um eine Arbeitnehmerin, die auf der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte mit ihrem Kfz einen Unfall hatte.

Einen Großteil der nötigen Reparaturkosten übernahm zwar die Versicherung. Doch es blieben 280 Euro als Eigenanteil übrig, die von der späteren Klägerin als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht wurden. Hinzu kam:

Nach dem Unfall hatte sie Kopf- und Nackenschmerzen, die entsprechend behandelt wurden. Daraus resultierte ein Eigenanteil an den Reha-Kosten von 660 Euro. Auch diese Summe wollte die Steuerpflichtige als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt erkannte indes nur die Reparaturkosten für das Fahrzeug an.

 

Richter: Entfernungspauschale deckt alle Kosten ab

Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht zurück (Az. 1 K 2078/15). Wobei die Begründung erheblichen Sprengstoff für sämtliche ähnlich gelagerte Fälle beinhaltet. Denn das Gericht schmetterte nicht nur die Absetzfähigkeit der Behandlungskosten ab, sondern auch die geltend gemachten Reparaturkosten.

Die Begründung hat es in sich: Denn nach dem entsprechenden Paragraphen aus dem Einkommensteuergesetz (zum Nachlesen: § 9 Abs. 2 S. 1 EStG) sollen mit der Entfernungspauschale „sämtliche Aufwendungen“ abgedeckt werden. Der Gesetzgeber, so die Richter, hätte dafür sorgen wollen, dass Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt über gewöhnliche oder außergewöhnliche Aufwendungen bei der beruflichen Verwendung von Fahrzeugen vermieden werden.

 

Lohnt noch der Versuch in der Steuerklärung?

Insofern wäre es letztlich egal, welche zusätzlichen Kosten nun auch bei einem Unfall oder seinen Folgen entstünden. Sie wären alle von der Entfernungspauschale zumindest steuerlich abgedeckt. Dass die Klägerin hier am Ende wenigstens noch die Reparaturkosten absetzen konnte, lag daran, dass trotz des gegenteiligen Urteils keine so genannte Verböserung des schon vorhandenen Steuerbescheides eintreten sollte.

Für alle anderen bedeutet das: Sie können gern versuchen, Ihre zusätzlichen Kosten abzusetzen und angesichts des Vorschriften-Dickichts in den Finanzämtern dürfte es auch gute Chancen geben, in etlichen Fällen damit durchzukommen. Doch fest damit rechnen sollten Sie nicht mehr.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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