Notar muss bei Verträgen 14-Tage-Frist einhalten
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Liebe Leser,
wie Sie vielleicht aus eigenen Erfahrungen wissen, nimmt ein Notar bei Rechtsgeschäften eine besondere Stellung ein. Allein schon aus seiner Tätigkeit heraus wird ihm in der Regel von Vertragspartnern eines zu beurkundenden Geschäftes viel Vertrauen als faktisch unabhängige Instanz entgegengebracht. Und wohl auch zu Recht, wie die gängige Praxis zeigt.
Dem trägt der Gesetzgeber auch Rechnung, indem er mögliche Schadenersatzforderungen an einen Notar in einen relativ engen Rahmen setzt. Wir hatten Sie diesbezüglich schon im letzten Jahr über die gesetzlichen Eckpfeiler der Notartätigkeit informiert, die sich so zusammenfassen lassen: Der Notar soll
- den Willen der Beteiligten erforschen.
- den verhandelten Sachverhalt klären.
- die Beteiligten über die Tragweite des Geschäftes aufklären.
- Erklärungen der Beteiligten eindeutig und klar niederschreiben.
Notar steht in besonderer Verantwortung
Was aber nicht bedeutet, dass ein Notar nun einen Freifahrtschein bekommt. Denn auch er hat bei seinem Handeln die gültigen Gesetze zu beachten. Tut er dies nicht, können Sie im Zweifelsfall Schadenersatz verlangen. Die Schadenersatzpflicht für Notare ist dabei auch Resultat der unsäglichen Vorgänge rund um Schrottimmobilien.
Um Verbraucher davor zu schützen, wurde 2013 das Beurkundungsverfahren verschärft. Nach vorherigem Recht war der Vertragstext 14 Tage vor dem Beurkundungstermin zur Verfügung zu stellen. Das konnten auch Makler oder Verkäufer tun. Seit Oktober 2013 darf dies nur noch durch Notare geschehen. Aber auch nach früherem Recht durfte sich ein Notar nicht über die 2-wöchige Überlegungsfrist hinwegsetzen.
Kein „Abkaufen“ von gesetzlich vorgeschriebenen Fristen
Das hat nun ein kürzlich gefälltes Urteil vor dem Bundesgerichtshof nochmals deutlich aufgezeigt. Der Fall: Ein Notar hatte 2006 einen Vertrag beurkundet, wonach der Käufer auf diese Frist verzichtete. Im Gegenzug war ihm ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden. Anschließend zahlte der Käufer den Kaufpreis.
Später verklagte er den Notar wegen Amtspflichtverletzung auf Schadenersatz gegen Rückgabe der Wohnung. Der BGH gab der Klage des Käufers wegen Verstoßes gegen den Verbraucherschutz statt (Az. III ZR 292/14). Denn:
Der Notar hatte die Regelfrist von zwei Wochen auch nach dem bis 2013 geltenden Recht nicht eingehalten. Der Käufer habe vor der Beurkundung deshalb keine Möglichkeit gehabt, den Vertragsinhalt zu prüfen. Dass er ein vertragliches Rücktrittsrecht hatte, rechtfertigt den notariellen Pflichtverstoß nicht.
Sicherheitsnetz für Verbraucher
Auch wenn sich das neue Urteil konkret auf eine nicht mehr gültige Gesetzgebung bezieht, so gibt es doch auch für aktuelle Fälle eine wichtige Leitlinie. Denn letztlich wird der Schutz bestätigt, der Ihnen durch die 14-Tage-Frist bei notariellen Verträgen eingeräumt wird.
Und das gilt unabhängig davon, ob Sie sich in der individuellen Situation zu einer kürzeren Frist drängen lassen. Wenn später dann doch etwas schief geht, haben Sie hier ein Sicherheitsnetz, das auch der Notar nicht wegnehmen kann.
Mit besten Grüßen
Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs
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