Parkplätze für Mitarbeiter: Umsatzsteuerpflichtig ja oder nein?

Worauf Sie achten müssen. wenn Sie Ihren Mitarbeitern Parkplätze überlassen

Worauf Sie achten müssen. wenn Sie Ihren Mitarbeitern Parkplätze überlassen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie als Unternehmer ihren Betrieb in einer Großstadt haben, kennen Sie sicher das Problem: Parkplätze für Ihre Belegschaft sind rar oder kostenpflichtig. „Dank“ der hohen Fahrzeugdichte ist das inzwischen auch ein Problem kleinerer Orte.

Viele Arbeitgeber mieten deshalb Parkplätze für ihre Mitarbeiter an. Das soll zum einen schon den frühmorgendlichen Stresspegel gering halten, gleichzeitig aber auch als finanziell überschaubarer Anreiz dienen. Was viele Arbeitgeber dabei übersehen:

Wer für seine Mitarbeiter kostenpflichtige Parkplätze anmietet, muss möglicherweise darauf Umsatzsteuer zahlen. Warum, stellte in einem jüngst verhandelten Fall das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 1 K 1723/13 U) klar. Dabei ging es um folgenden Sachverhalt:

 

Wie wird bei einem Eigenanteil der Mitarbeiter besteuert?

Ein Unternehmer hatte für seine Mitarbeiter Parkplätze in einem benachbarten Parkhaus angemietet. Dabei zahlte er pro Einstell-Platz monatlich 55 Euro. Mit je 27 Euro wurden die Mitarbeiter an den Parkkosten beteiligt. Mit den Mitarbeitern vereinbarte der Chef, dass der Eigenanteil der Mitarbeiter monatlich „von dem auf Gehaltserhöhungen beruhenden Gehaltsanteil“ abgezogen wird.

Bei der Abrechnung ließ der Unternehmer eine Umsatzsteuer-Berechnung außen vor. Was dem zuständigen Finanzamt nicht schmeckte. Denn dieses ging davon aus, dass die angesetzten 27 Euro Eigenanteil der Mitarbeiter der Umsatzsteuer unterliegen.

Dem gab letztlich auch das angerufene Finanzgericht Düsseldorf Recht. Die Begründung der Richter: Sie sahen in der vereinbarten Parkraumüberlassung gegen Entgelt ein sogenanntes Hilfsgeschäft des Unternehmens.

 

Achtung: Hilfsgeschäfte sind umsatzsteuerpflichtig

Zur Erklärung: Hilfsgeschäfte dienen per Definition dazu, die eigentliche gewerbliche Tätigkeit eines Unternehmens fortzuführen oder aufrechtzuerhalten. Bestes Beispiel dafür wäre ein Handwerksmeister, der eine gebrauchte Maschine verkauft, um sich eine neue Maschine anzuschaffen. Nach dem geltenden Umsatzsteuer-Recht müsste er den Verkauf der alten Maschine ebenfalls der Umsatzsteuer unterwerfen.

Die Düsseldorfer Richter erklärten: Für die Besteuerung sei lediglich eine beliebige Vorteilsgewährung erforderlich, die zu einem Verbrauch führen kann. Der notwendige Leistungscharakter entfalle auch nicht dadurch, dass die Leistung von eigenen Mitarbeitern erbracht wird. Selbst das betriebliche Interesse des Arbeitgebers ändere an der Steuerpflicht nichts.

 

Und weiterhin: Die zugrunde liegende betriebliche Vereinbarung führt nicht zu einem Lohnverzicht. Vielmehr würden die Beträge im verkürzten Zahlungsweg von den Arbeitnehmern an das Unternehmen entrichtet. Damit lägen alle Voraussetzungen für eine Umsatz-Besteuerung vor.

 

So geht es besser: Unentgeltliche Überlassung

Wenn Sie sich das ersparen wollen, geht es aber auch einfacher. Denn die Probleme im vorliegenden Fall kamen erst dadurch zustande, dass das Unternehmen Geld von den Mitarbeitern für die Parkraum-Überlassung haben wollte. Mieten Sie dagegen Stellplätze an und überlassen Sie diese unentgeltlich Ihren Mitarbeitern, ist der daraus gewährte Vorteil nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Regel lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Hinzu kommt, dass Sie auf den gewährten Vorteil keine Umsatzsteuer zahlen müssen, gleichzeitig aber für die übernommenen Parkplatzkosten Vorsteuer ziehen können. Das gilt, wenn die Parkplatz-Gestellung als überwiegend im betrieblichen Interesse angesehen wird.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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