Personenaufzug gehört zur Mietsache

© Nerlich Images / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie als Vermieter tätig sind, müssen Sie aufpassen: Sie können nicht eigenmächtig die Infrastruktur der Mietsache verändern, denn das könnte am Ende teuer für Sie werden. Wie ein erst kürzlich gesprochenes Urteil zeigt, gelten auch nach Jahrzehnten bestimmte technische Anlagen als zur Mietsache zugehörig und dürfen deshalb nicht so ohne weiteres abgeschafft werden.

Konkret hing es um folgenden Fall: Eine inzwischen 82-jährige Mieterin wohnte seit 1976 im vierten Stock eines Mehrfamilienhauses in München. Als sie damals einzog, gehörte ein Personenaufzug zu dem Haus, der bis in den vierten Stock ging, wo die Mieterin ihre Wohnung hatte.

 

Vermieterin ist für Nutzbarkeit des Aufzuges verantwortlich

Da die Vermieterin eine Modernisierung des Aufzuges in den vergangenen Jahren versäumte, legte der zuständige TÜV die Aufzugsanlage Anfang letzten Jahres still. Begründet wurde dies damit, dass der Aufzug keine Notrufvorrichtung habe und damit sei er sicherheitstechnisch mangelhaft.

Das Problem für die betroffene Mieterin im vierten Stock: Die Frau ist inzwischen zu 100% schwerbehindert und kann ohne den Aufzug ihre Mietwohnung nicht verlassen. Nachdem sie mehrere Male die Vermieterin erfolglos aufgefordert hatte, den Aufzug wieder in Gang zu bringen, kürzte sie im Februar 2015 die Miete um 50%. Doch das beeindruckte die Vermieterin nicht. Mehr noch:

Sie verweigerte nicht nur die Modernisierung des Aufzuges, sondern ließ ihn sogar ganz ausbauen. Dagegen klagte die Mieterin und bekam vor dem zuständigen Amtsgericht München auch Recht. Denn das Gericht verurteilte die Vermieterin dazu, wieder einen Aufzug zu installieren (Az. 425 C 11160/15).

 

Wenn der Aufzug zum Beginn des Mietverhältnisses da war, gehört er zur Mietsache

Die Begründung des Gerichts: Zum Beginn des Mietverhältnisses der Klägerin war ein Personenaufzug bis zum Obergeschoss vorhanden. Damit gehörte und gehört noch immer der Lift zum mietvertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache. Insofern darf die Vermieterin nicht einfach den Aufzug ausbauen, sondern ist verpflichtet, ihn in ordnungsgemäß nutzbarem Zustand zu halten.

Hier können wir nur erneut darauf hinweisen: Geht es um die Nutzbarkeit technischer Anlagen, die bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden waren und – wie eben ein Personenaufzug – zur Mietsache mitgezählt werden können, sollten Vermieter darauf verzichten, hier vollendete Tatsachen zu schaffen, weil das am Ende nur noch teurer werden könnte.

Grundsätzlich gilt hier die Verpflichtung, für die Nutzbarkeit und Wartung zu sorgen, was aber auf die Betriebskosten umgelegt werden kann. Und noch ein Tipp für die andere Seite: Sollten Sie als Mieter von solchen einseitigen Änderungen betroffen werden, müssen Sie sich das nicht gefallen lassen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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