Pflichtteil beim Berliner Testament: So sparen Sie Erbschaftsteuer

Steuern sparen bei Erbschaft

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Die wenigstens von uns reden gern übers Sterben und Erben. Und dennoch sollten Sie sich damit beschäftigen. Denn ansonsten holt sich vor allem der Fiskus über Gebühr etwas von dem, was Ihre Erblasser sich in ihrem Leben erarbeitet haben.

Grundsätzlich gilt: Wer erbt, kann bei der Erbschaftsteuer zum Teil recht umfangreiche Freibeträge geltend machen. Für Ehepartner einer verstorbenen Person sind dies 500.000 €, für Kinder – auch Adoptiv- und Stiefkinder – 400.000 €.

Je nach Verwandtschaftsgrad nehmen die Freibeträge von diesen genannten Maximalsummen dann ab. In den so genannten Steuerklassen II und III (Geschwister, Nichten, Neffen, geschiedene Ehepartner etc.) sind es jeweils nur noch 20.000 €. Die genauen Daten können Sie im Internet unter anderem auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachlesen.

 

Berliner Testament im Erbrecht

Viele Ehepaare haben sich in Erbschaftsdingen für das Berliner Testament entschieden. Dessen wichtigstes Merkmal ist es, dass sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen.

Das Problem: In solch einer Konstruktion fällt unter Umständen zweimal Erbschaftsteuer an, wenn die Erbmasse über den Freibetrag hinausgeht. Zunächst beim Übergang des Vermögens auf den Überlebenden, dann erneut, wenn auch dieser verstirbt. Darüber hinaus könnte das übertragende Erbe dadurch geschmälert werden, dass die Kinder beim Tod des ersten Elternteils einen Pflichtteilsanspruch durchsetzen.

 

Bundesfinanzhof: Pflichtteil kann nachträglich angemeldet werden

Viele Kinder verzichten darauf, stehen dann aber beim zweiten Erbfall bei der Erbschaftsteuer schlechter da, weil das Vermögen entsprechend höher ausfällt. Doch hat der Bundesfinanzhof nun einen Weg eröffnet, aus diesem Dilemma herauszukommen.

Denn er gestattet es Kindern, auch im Nachhinein nach dem Tod des zweiten Elternteils einen Pflichtteilsanspruch beim Tod des ersten Elternteils anzumelden (Az. II R 47/11).

 

So funktioniert es in der Praxis

Ein Muster-Fall aus der Praxis, der dies verdeutlicht: Bei zwei Eheleuten starb der Mann 2011. Gemäß Berliner Testament erbte die Ehefrau sein ganzes Vermögen. Die Tochter hatte einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 80.000 €, den sie aber zunächst nicht geltend machte.

2012 starb dann auch die Mutter. Sie hinterließ ihrer Tochter Vermögenswerte in Höhe von 460.000 €. Im Jahr 2013 teilte die Tochter dem Finanzamt mit, den Pflichtteil gegenüber dem Vater zu beantragen. Durch diesen Schritt reduzierte sich ihr von der Mutter geerbtes Vermögen um den Anspruch, der beim Tod des Vaters bestand. Denn gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes sind die 80.000 € als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.

Der Antrag hatte Erfolg, weil die Tochter auch noch in der 3-Jahres-Frist blieb. Diese stellt im Erbrecht die Verjährungsfrist für eine Anmeldung eines Pflichtteils dar. Aufgrund der Nachlassverbindlichkeit von 80.000 € sank der Wert des Erbes der Mutter auf 380.000 €. Da der persönliche Freibetrag der Tochter im vorliegenden Fall 400.000 € betrug, fiel keine Erbschaftsteuer mehr an.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort