Rechtssicher Einspruch gegen eine Steuerschätzung einlegen

So legen Sie rechtssicher Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid ein

So legen Sie rechtssicher Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid ein

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wer die Abgabe seiner Steuererklärung vergisst und auch den Aufforderungen des Finanzamts nicht folgt, wird irgendwann einen Schätzbescheid in den Händen halten. Wenn Sie dagegen Einspruch einlegen wollen, müssen Sie einige Besonderheiten kennen, um nicht mögliche Fristen zu versäumen. Ein neues Gerichtsurteil gibt dazu gewisse Leitlinien vor.

Wie Sie grundsätzlich gegen einen Schätzungsbescheid vorgehen können, hängt von zwei Faktoren ab.

  1. Wird der Schätzbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, wird die gesamte Besteuerung nach Einreichung der Steuererklärung überarbeitet und den tatsächlichen Werten angepasst.
  2. Fehlt der Vorbehalt der Nachprüfung, haben Sie nur einen Monat Zeit, Einspruch zu erheben. Wird diese Frist versäumt, werden im Nachhinein üblicherweise Änderungen nur noch zu Ihren Ungunsten vorgenommen.

 

So legen Sie rechtssicher Einspruch ein

Zur Wahrung der Einspruchsfrist müssen Sie auf einige Dinge achten. Ganz grundsätzlich: Gegen Schätzungsbescheide können Sie sich nur durch eine Steuererklärung in Papierform wehren. Zwar steht es Ihnen frei, Ihre Steuererklärung elektronisch zu übermitteln – auch die sogenannte komprimierte Erklärung.

Dabei wird zunächst elektronisch übermittelt und anschließend ein unterschriebenes Papierformular nachgereicht. Zur Entschlüsselung der Daten benötigt das Amt nämlich die auf dem Dokument angegebene Telenummer.

Noch wichtiger ist bei der Fristsetzung die Frage, wann der Einspruch beim Finanzamt vorliegt. Denn entscheidend ist nicht der Zugang der elektronischen Steuererklärung, sondern des zugehörigen Papierformulars.

 

Papier geht vor elektronisch

Das hat das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 4 K 32/12) in einem aktuellen Urteil noch einmal konkretisiert. Im verhandelten Fall blieb ein Steuerpflichtiger auf der geschätzten Steuerlast sitzen, weil nicht die elektronische Übermittlung als Zeitpunkt des Einspruchs gewertet wurde, sondern erst die dann zu spät eingetroffene Papierform.

Deshalb rät auch der Steuerberater-Verband: Wer sich gegen Schätzbescheide wehren will, sollte auf die elektronische Steuererklärung verzichten. Wer stattdessen ein formloses Einspruchsschreiben per Fax einreicht, schlägt zwei Fliegen mit einer Klappe: Neben dem Zeitgewinn für die Erstellung der Erklärung gilt das Sendeprotokoll als Zugangsnachweis.

 

Achten Sie auf Abgabe-Pflichten

Apropos elektronische Steuererklärung: In diesem Zusammenhang erinnere ich vor allem die Unternehmer und Selbständigen unter meinen Lesern, dass die Abgabe einer elektronischen Steuererklärung seit dem Veranlagungsjahr 2011 gesetzlich verpflichtend ist.

Das trifft auf Sie zu, wenn Sie Gewinneinkünfte aus Gewerbebetrieben, selbständiger Arbeit oder aus der Land- und Forstwirtschaft erzielen. Ausnahme wäre, wenn Sie gleichzeitig noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen und der Gewinn aus gewerblicher bzw. selbständiger Tätigkeit nicht über 410 Euro liegt. Dann könnten Sie auch nur die übliche Papier-Steuerklärung abgeben.

Generell gilt: Sie können und sollten die elektronischen Abgabemöglichkeiten nutzen. Gibt es allerdings Fristen einzuhalten, insbesondere in Einspruchsverfahren, sollten Sie die konventionellen Wege wie Post oder Fax nutzen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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