Aufpassen bei Beschäftigung von Schein-Selbstständigen

Riskieren Sie keine Beschäftigung von Schein-Selbstständigen

Riskieren Sie keine Beschäftigung von Schein-Selbstständigen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Wenn Sie als Arbeitgeber mit Selbstständigen zusammenarbeiten, hat das finanzielle Vorteile für Ihren Betrieb. Schließlich müssen Sie dann keine Sozialversicherungs-Beiträge oder Lohnsteuer abführen.

Doch Vorsicht: Denn wenn Sie diese selbstständigen Mitarbeiter fest in Ihre Arbeitsorganisation eingliedern wollen, sind Sie schnell im Bereich der Schein-Selbstständigkeit. Und das kann bei einer Nachprüfung der Rentenversicherung als verantwortliche Behörde noch Jahre später teuer werden.

 

Ein Szenario aus der Praxis

Zur Verdeutlichung der Fall einer Leserin. Diese hatte mehrere Jahre lang – von 2009 bis 2012 – mit ausländischen Mitarbeitern aus dem EU-Raum zusammengearbeitet. Diese waren in ihrem Unternehmen mit Schlosser- und Lagerarbeiten beauftragt und wurden mit dem Status „Selbstständig“ beschäftigt. Seit letztem Jahr sind diese Arbeiter aber in einem anderen Betrieb als normale Arbeitnehmer angestellt.

Nach einer entsprechenden Überprüfung durch die Rentenversicherung warf diese nun der Leserin vor, dass sie die Mitarbeiter als Schein-Selbstständige beschäftigt habe. Als Argumente für diese Einstufung nannten die Prüfer unter anderem, dass die Mitarbeiter kein tatsächliches unternehmerisches Risiko tragen mussten, wie es normalerweise bei Selbstständigen üblich ist. Außerdem wären sie weisungsgebunden gewesen.

 

Schein-Selbstständigkeit wird teuer

Für das beschäftigende Unternehmen hat das nun deutliche finanzielle Folgen. Denn der Arbeitgeber haftet zum einen für die damals nicht abgeführten Sozialversicherungs-Beiträge. Hinzu kommt, dass die damals gezahlte Entlohnung als Nettolohn eingestuft wird.

In der Praxis bedeutet das dann, dass die gezahlten Vergütungen auf einen Bruttolohn hochgerechnet werden und darauf dann die Lohnsteuer abgeführt werden muss. Da üblicherweise keine Lohnsteuerkarte für den fraglichen Zeitraum vorliegt, wird mit der Steuerklasse 6 nachversteuert.

Sie sehen: Wenn Sie hier sparen wollen, könnten das bei Entdeckung die teuersten Mitarbeiter werden, die jemals in Ihrem Unternehmen angestellt waren. Deshalb gilt von vornherein:

 

Lassen Sie die Rentenversicherung prüfen

Beantragen Sie in Zweifelsfällen immer ein so genanntes Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung. Nur so können Sie am Ende sicher sein, ob Ihre Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig sind oder nicht.

Die Rentenversicherung gibt Ihnen als Arbeitgeber schon von vornherein eine Leitlinie, wann es sich um Schein-Selbstständigkeit handeln könnte. So gilt für entsprechende Mitarbeiter die Vermutung, dass es sich um Schein-Selbstständige handelt, wenn:

  • diese die uneingeschränkte Verpflichtung haben, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten
  • sich an bestimmte Arbeitszeiten halten müssen
  • sie die Verpflichtung haben, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen
  • Sie in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten arbeiten müssen

Treffen eins oder mehrere der genannten Merkmale zu, wird die Rentenversicherung eine Schein-Selbstständigkeit annehmen und eine Sozialversicherungspflicht bejahen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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