Rückschlag für geschädigte Anleger von geschlossenen Fonds

Rückschlag für Geschädigte geschlossener Immobilien-Fonds

Rückschlag für Geschädigte geschlossener Immobilien-Fonds

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

in der vergangenen Woche konnten wir Ihnen an dieser Stelle ein für Anleger geschlossener Beteiligung-Fonds günstiges Urteil vorstellen. Dabei ging es um eventuelle Regress-Möglichkeiten, wenn Ihnen das Risiko von Rückzahlungen der Ausschüttungen bei der Beratung verschwiegen worden ist. Dieses Urteil reihte sich in eine ganze Serie von eher anlegerfreundlichen Gerichtsverfahren ein.

Dass das Thema geschlossene Fonds aber keine positive Einbahnstraße für geschädigte Investoren ist, zeigt das neueste Urteil des Bundesgerichtshofs zu diesem Komplex. Denn die Bundesrichter haben mit ihrer jüngsten Entscheidung Schadenersatzansprüche vor allem aus Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds deutlich erschwert (Az. III ZR 365/13).

Dabei ging es um folgenden Fall: Der Kläger hatte sich an einer Immobilien-GbR beteiligt, die drei Jahre später Insolvenz anmelden musste. Daraufhin machte er Falschberatung gegenüber seinem Vermittler geltend. Mit der Investition habe er für sein Alter vorsorgen wollen.

 

BGH setzt enge Grenzen, was als nicht-anlegergerechte Beratung zu sehen ist

Er beklagt nun, dass er weder über das Totalverlustrisiko noch über die Gesellschafterhaftung bei der GbR ausreichend informiert worden sei. Mit dieser Argumentation hatte er auch vor dem zuständigen Oberlandesgericht Erfolg, das der Klage stattgab. Doch der zur Revision angerufene Bundesgerichtshof bezweifelt eine nicht-anlegergerechte Beratung.

Seine grundsätzlichen Bedenken richten sich dabei gleich auf mehrere Themengebiete. Zum einen: Eine Altersvorsorge schließe die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nicht zwingend aus. Erst recht nicht, wenn schon wie im vorliegenden Fall eine ausreichende Alterssicherung bestehe und lediglich ein „Zubrot“ gewünscht sei.

Zum anderen: Hier beziehen sich die Richter besonders auf Immobilienfonds und meinen, dass bei Fonds mit unzureichendem Mietertrag das Immobilienvermögen normalerweise erhalten bleibe. Auch, dass solche Fonds fremdfinanziert werden, mache sie als „ergänzende Altersvorsorge“ nicht untauglich.

 

Anleger müssen auch den Prospekt lesen

Unter dem Strich kamen die BGH-Richter zu folgender Schlussfolgerung: Sofern ein Prospekt ausreichende Angaben enthält, entfällt die Aufklärungspflicht des Beraters. Es genügt, wenn der Berater davon ausgehen kann, dass der Kunde alles gelesen und verstanden hat.

Im aktuellen Urteilsfall enthielt der Prospekt Hinweise darauf, dass ein Verkauf der Beteiligung schwierig sein könne. Auch auf eine langfristige Ausrichtung der Beteiligung wurde verwiesen. Das ist Aufklärung genug, so die obersten Richter. Letztlich: Wer sich an einer GbR beteilige, müsse nicht ungefragt auf die Haftungsfolgen hingewiesen werden.

 

Anleger müssen sich bewusst sein: Geschlossene Fonds sind riskant

Das BGH hat die Sache nun zur neuen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück verwiesen. Aber angesichts der Argumente, welche bereits aufgestellt wurden, kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger wenige Erfolgsaussichten hat. Das sollte auch anderen Anlegern eine Lehre sein.

Deshalb erneut unser Rat: Wenn Sie geschlossene Beteiligungen eingehen, lassen Sie sich nicht nur von Rendite-Versprechungen blenden, sondern seien Sie sich immer bewusst: Hierbei handelt es sich um unternehmerische Beteiligungen mit allen damit zusammenhängenden Risiken. Und das auch noch mit extrem erschwerten Möglichkeiten, im Notfall schnell rauszukommen. Deshalb sollten Sie, wenn Sie Sachwert-Investitionen suchen, immer Aktien bevorzugen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort